AKWL MB 1-2014 - 21.01.2014 - 1. Wahlrundschreiben

01 / 2014

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

2

Wahlinformationen

Wahlinformationen Neuwahlen zur Kammerversammlung 2014

Die laufende 15. Wahlperiode der Kammerversammlung der Apothe- kerkammer Westfalen-Lippe endet am 1. September 2014. Daher finden in diesem Jahr Neuwahlen zur Kam- merversammlung statt. Wir nehmen dies zum Anlass, nach- folgend einige Erläuterungen zu den Neuwahlen zu geben. Wie bisher auch gibt es drei Wahl- kreise , die räumlich mit den Regie- rungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster identisch sind. Die Kam- merangehörigen sind wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) in dem Wahlkreis, in dem sie ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ih- ren Wohnsitz haben. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerver- zeichnis . Bei einer Berufsausübung an mehreren Orten erfolgt die Ein- tragung in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises, für den die Kam- merangehörigen die Haupttätigkeit der Kammer angezeigt haben. Un- terbleibt eine Anzeige, erfolgt die Zuordnung durch die Kammer nach Maßgabe der der Kammer gemelde- ten Daten. Kammerangehörige kön- nen nur in dem Wahlkreis gewählt werden (passives Wahlrecht), in dem sie wahlberechtigt und in das Wähler- verzeichnis eingetragen sind. Gemäß § 11 Abs. 1 Heilberufsgesetz werden die Mitglieder der Kammer- versammlung in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Der Kammerversammlung gehören gemäß § 15 Heilberufsgesetz minde- stens 41 und höchstens 121 Mitglie- der an.

zen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen ge- trennt nach Wahlkreisen in Form der Briefwahl. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Bei Listenwahlvorschlä- gen ist die Anzahl der zur Wahl vor- geschlagenen Kandidaten nicht vor- geschrieben. Wahlvorschläge müssen von minde- stens 20 in dem Wahlkreis wahlbe- rechtigten Personen unterschrieben sein. Wird in einem Wahlkreis nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl unter den Bewer- bern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehr- heitswahl. Jeder Wahlberechtigte hat dann so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerver- sammlung zu wählen sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die am Wahl- tag mindestens drei Monate der Kam- mer angehören. Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltag infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, infolge berufsgericht- licher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen oder hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde (Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter) beschäftigt sind. Für je 80 Angehörige der Apotheker- kammer ist in jedem Wahlkreis ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen.

Aushändigung eines Verzeich- nisses der Kammerangehörigen

Gemäß § 16 Abs. 2 des Heilberufsge- setzes kann die jeweilige Vertrauens- person für einen Wahlvorschlag – dies ist jeweils die Person, die als erste von mindestens 20 Wahlberechtigten den Wahlvorschlag unterschrieben hat, sofern keine andere Person aus- drücklich benannt ist – die Aushändi- gung eines Verzeichnisses der Kam- merangehörigen das Name, Vorname und private Anschrift enthält, bei der Kammer schriftlich anfordern. Diese Adressenliste dient dem Zweck der Wahlwerbung der jeweiligen Wahl- vorschläge. Neu ist, dass Kammerangehörige, die nicht mit ihrer privaten, sondern mit ihrer beruflichen Anschrift in dem Verzeichnis der Kammerangehörigen aufgeführt werden wollen, dies ge- genüber der Kammer schriftlich er- klären können. Unter beruflicher Anschrift ist die Anschrift der Apothe- ke/des Betriebs zu verstehen, in der/ dem das jeweilige Kammermitglied tätig ist. Da nicht davon auszugehen ist, dass angestellte Apotheker/innen ihre Post an die Adresse der Apothe- ke/des Betriebes erhalten, in der/dem sie tätig sind, wird die Möglichkeit der Wahl zwischen privater und be- ruflicher Anschrift wohl auf die selb- ständig tätigen Kammerangehörigen beschränkt sein.

Die Wahl erfolgt nach den Grundsät-

Made with