Legal Startup 2

Rechtsfragen zur Existenzgründung legal startup

Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael Anton, LL.M. Dipl.-Jur. Norman Konecny

ihr unternehmen am markt

rechtsanwalt privatdozent dr. michael anton kanzlei für wirtschafts- und vermögensrecht

VORWORT Die vorliegende Broschüre soll Existenzgründern helfen, rechtliche Hürden auf dem Weg in die Selbstständigkeit zu erkennen und zu umschiffen. Die vorliegenden Zeilen widmen sich dem unmittelbaren Start des von Ihnen nun neu gegründeten Unternehmens am Markt. Es knüpft also an die erste Broschüre zur Gründungsphase an. Diese zweite Broschüre soll Ihnen erneut Sicherheit vermitteln und Ihre Sinne für neue Risiken schärfen. Es soll ein Bewusstsein für die Aufgaben und Risiken beim Markteintritt unmittelbar nach dem Gründungsprozess geschaffen werden. Insbesondere aber soll dem Existenzgründer auch hier verdeutlicht werden, an welchen Stellen im späteren Gründungsprozess die Beratung von einer auf Existenzgründungsrecht und Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsan- waltskanzlei sinnvoll bzw. sogar unumgänglich ist. Die Existenzgründung soll das Fundament für Ihre berufliche Zukunft legen. Ein dauerhafter Erfolg am Markt wird Ihnen nur beschieden sein, wenn diese Grundsteinlegung rechtssicher erfolgt und Risiken von Beginn vermieden wer- den. Wir wünschen Ihnen viel Freude bei der Lektüre! Ihr Michael Anton (Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht) Ihr Norman Konecny Saarbrücken, 2013 Inhaltsübersicht I. Ihr Unternehmen am Markt – Es geht richtig los! (Anton/Konecny) A. Kundenverträge & AGB: Ihr erster Kundenkontakt nach außen B. Stellvertretung imUnternehmen: 1. Grundsätze der rechtsgeschäftlichen Vollmacht, 2. Prokura, 3. Handlungsvollmacht, 4. Ladenangestellte, 5. Anscheins- und Duldungsvollmacht II. Ihre Geschäftsbriefe und Rechnungen: Rechtliche Anforderungen und Mindeststandards (An- ton) III. Ihr rechtssicherer Auftritt imMarkt und gegenüber Ihren Konkurrenten: Marketing undWer- C.. Datenschutz D. E-Commerce E. Haftung im Netz V. Innovationsschutz für Ihr Unternehmen – Schützen Sie Ihre Erfindungen, Ideen und Produkte: (Anton) A. Patent- und Gebrauchsmusterrecht B. Designschutz: Urheber- und Geschmacksmusterrecht C. Marken- und Wettbewerbsrecht VI. Jeder Chef ist nur so gut wie seine Mitarbeiter – Basics Arbeitsrecht (Konecny) A. Das Arbeitsverhältnis: 1. Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses zu ähnlichen Formen, 2. Arten von Arbeitsverhältnissen B. Der Arbeitsvertrag C. Zur Erinnerung: Notwendige Anmeldungen! D. Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber: 1. Der Arbeitslohn – Der Grund, morgens aufzustehen, 2. Der Urlaubsanspruch – Nur ein erholter Arbeiter ist ein guter Arbeiter, 3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Wenn der Arbeitnehmer mit „demGelben“ winkt, 4. Der Mutterschutz – Ihre Pflichten beim betrieblichen Kindersegen, 5. Die Arbeitsschutzmaßnahmen – Sicherheit geht vor, 6. Die Arbeitszeiten – Bloß nicht zu viel des Guten, 7. Das Diskriminierungsverbot – Auf dem Arbeitsmarkt sind wir alle gleich E. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Was Sie bei der Kündigung zu beachten haben: 1. Die ordentliche Kündigung, 2. Die außeror- dentliche Kündigung, 3. Kündigungsverbote bung ohne wettbewerbsrechtliche Abmahnung (Anton) IV. E-Business: Rechtssicherheit im IT-Sektor: (Anton) A. Website und Impressumpflicht B. „Disclaimer“ – Die Nutzungsbedingungen Ihrer Homepage

entgeltlich über ein Download-Portal, haben Ihre AGB ei- nen anderen Inhalt, als wenn Sie Bekleidungs- oder Elek- tronikartikel vermarkten. Hier verbietet sich jede schema- tische Herangehensweise und es müssen die für Sie und Ihr Unternehmen passenden AGB individuell konstruiert werden. Im Allgemeinen lassen sich folgende Inhalte für Ihre AGB benennen: • allgemeine Informationen über den Verwender der AGB • konkrete Bezeichnung des Vertragsgegenstands (wel- che Leistungen werden erbracht und an welche Per- sonen (Verbraucher und/oder Unternehmer) richten sich Ihre AGB?) • Bestimmungen über die Registrierung als Nutzer (bei- spielsweise in einem Onlineshop) • datenschutzrechtliche Regelungen • urheberrechtliche und lizenzrechtliche Klauseln (bspw. beim Internetvertrieb von Standardsoftware) • Ausgestaltung des Vertragsschlusses selbst • Regelungen zur Vergütung und gegebenenfalls die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts • konkrete Lieferbedingungen, beispielsweise Lieferfris- ten und ein Selbstbelieferungsvorbehalt • Widerrufsrecht für Verbraucherkunden und dessen konkrete inhaltliche Ausgestaltung • Gewährleistung und Haftung, im unternehmerischen Verkehr gegebenenfalls Rügeobliegenheit des Erwer- bers • anwendbares Recht und Gerichtsstand • Schlussbestimmungen Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton: „Dabei sollten Sie von Ihrer auf Existenzgrün- dungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei konkrete Instruktionen erhalten, wie Sie die AGB beispiels- weise in einen Internetshop einbinden und wie Sie die recht- lichen Voraussetzungen stimmig technisch umsetzen. Die Ausgestaltung der verpflichtenden Verbraucherkunde- ninformationen sowie die zutreffende Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern gehören ebenso zum Beratungs- repertoire einer auf Existenzgründungsrecht spezialisier- ten Rechtsanwaltskanzlei (wie bspw. der Kanzlei für Wirt- schafts- und Vermögensrecht) wie die Instruktion über die nach der Bestellung an den Kunden zu übermittelnden In- formationen. Regelmäßig ist es sinnvoll, dass Ihr Rechtsberater am Ende des technischen Umsetzungsprozesses eine Abschlusskont- rolle durchführt, bevor bspw. ein Internetshop online geht. Die voranstehenden Ausführungen geben Ihnen damit ei- nen ersten Überblick über regelungsbedürftige Felder im Be- reich „AGB und Vertragsrecht“. Betrauen Sie die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht mit Ihrem Gründungs-

I. Ihr Unternehmen am Markt – Es geht richtig los! Nach Abschluss der eigentlichen Gründungsphase kann es endlich richtig losgehen. Ihr Ziel ist es nun, mit Ihrem Unternehmen Gewinne zu erwirtschaften, zunächst die Gründungskosten zu tilgen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Hierzu stellen sich zahlreiche Fragestellungen, die regelmäßig Gegenstand von Existenzgründungsbera- tungen sind. A. Kundenverträge & AGB: Ihr erster Kun- denkontakt nach außen Nach dem Unternehmensstart werden Sie mit Ihrem Unternehmen zahlreiche Verträge abschließen. Sind Sie beispielsweise im Warenvertrieb tätig, so müssen Sie Pro- dukte zunächst einkaufen und vertreiben diese danach an die Endkunden weiter. Dabei treten sie sowohl gegenüber dem Lieferanten als auch gegenüber dem Endkunden in vertragliche Rechtsbeziehungen ein. Gegenüber beiden Parteien ist es regelmäßig sinnvoll, die konkreten vertrag- lichen Rechtsbeziehungen mittels allgemeiner Geschäfts- bedingungen (AGB) zu gestalten. Dabei ist dringend davon abzuraten, dass Sie die AGB eigenständig formulieren bzw. aus verschiedenen, öffent- lich zugänglichen AGB zusammenstellen. Zum einen ist es dabei nicht ausgeschlossen, dass die AGB Ihres Kon- kurrenten urheberrechtlichen Schutz genießen und Sie auf diese Weise eine kostspielige Abmahnung erhalten. Zum andern hat die Praxis der Vertragsgestaltung gezeigt, dass der selbständige „Zusammenbau“ allgemeiner Ge- schäftsbedingungen durch den Existenzgründer häufig zu rechtlich widersprüchlichen, teilweise sogar ungünstigen Bedingungen für den Verwender führt – gerade dies soll durch die Benutzung von AGB verhindert werden! Inso- weit ist es dringend anzuraten, dass Ihre AGB von einer auf Existenzgründungsrecht und Vertragsrecht speziali- sierten Rechtsanwaltskanzlei individuell und konkret für Ihr Unternehmen entworfen werden. In dem vorgenannten Beispiel des Warenvertriebs bedarf es dementsprechend eigenständiger Einkaufsbedingun- gen (gegenüber dem unternehmerischen Lieferanten) als auch allgemeiner Verkaufsbedingungen (gegenüber den Endkunden). Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung hängt dabei insbesondere davon ab, ob die AGB gegen- über Verbraucherkunden oder Geschäftskunden gelten sollen (oder gegebenenfalls gegenüber beiden). Vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzrechts, des Rechts des elektronischen Geschäftsverkehrs und des Fernab- satzrechts bedürfen AGB individueller, auf das konkrete Geschäfts- und Tätigkeitsfeld Ihres Unternehmens ange- passter Klauseln. Vertreiben Sie beispielsweise Software

vorgang und der Erstellung der Kundenverträge und AGB, um schon beim ersten Kundenkontakt sicher zu starten.“

veräußerung, die Einstellung des Betriebs, die Verlegung des Sitzes eines Betriebs). Auch zur Veräußerung und Be- lastung von Grundstücken bedarf es einer besonderen Be- fugnis – soweit reicht die Prokura allein nicht. Sie sollten den wesentlichen Unterschied zwischen Pro- kura und „normaler“ Vollmachterteilung kennen: Wäh- rend bei der rechtsgeschäftlichen Vollmacht die Hand- lungsmöglichkeiten nach außen durch die Erklärung des Vollmachtgebers beschränkt sind, sind die Handlungen des Prokuristen nach außen hin nicht beschränkbar, so- lange sie vom Betrieb eines Handelsgewerbes umfasst sein können. Selbst wenn Sie eine Beschränkung der Prokura aussprechen, ist diese gegenüber Dritten, also Ihren Ver- tragspartnern, unwirksam. Sie werden also auch dann durch Verträge, die Ihr Prokurist mit Dritten geschlossen hat, wirksam verpflichtet, wenn Sie den Abschluss dieser Verträge Ihrem Prokuristen verbieten. Es besteht somit eine gewisse Missbrauchsgefahr bei der Prokuraerteilung, weswegen Sie sie nur an Mitarbeiter erteilen sollten, für die Sie ein hohes Maß an Vertrauen hegen. risten und dem Außenverhältnis zu Ihrem Vertragspartner, mit dem der Prokurist einen Vertrag für Sie abschließt, un- terscheiden. Beschränkungen der Vertretungsmacht greifen wie eben aufgezeigt ausschließlich im Innenverhältnis. Eine Ausnahme hierzu besteht nur dann, wenn Ihr Vertragspart- ner von dieser Beschränkung weiß oder wissen muss. Der geschlossene Vertrag ist dann treuwidrig und somit unwirk- sam. Liegt lediglich eine Überschreitung der Vertretungs- macht im Innenverhältnis vor, so haftet Ihnen Ihr Prokurist, wenn Ihnen hieraus ein Schaden entsteht.“ Vorteil der Prokuraerteilung ist, dass Ihr Prokurist auch nach außen hin als solcher handeln und Verträge mit ei- nem entsprechenden Zusatz unterschreiben muss. Für Ihre Vertragspartner bedeutet das Handeln mit einem Prokuristen demnach ein hohes Maß an Rechtssicherheit, da sie auf die Wirksamkeit des ausgehandelten Vertrags vertrauen können und nicht von möglichen Beschrän- kungen im Innenverhältnis abhängig sind, von denen sie keine Kenntnis haben können. Die Prokuraerteilung dient damit der Leichtigkeit des Handelsverkehrs und stärkt das Vertrauen Ihrer Vertragspartner, wenn Sie nicht selbst mit ihnen verhandeln wollen oder können und diese Aufgabe daher an einen Mitarbeiter delegieren. 3. Handlungsvollmacht Eine weitere Sonderform der Vollmachterteilung für Kauf- leute stellt die in §§ 54 ff. HGB geregelte Handlungsvoll- macht dar. Sie nimmt eine Zwischenstellung zwischen den eben beschriebenen Vertretungsformen der Prokura und der einfachen Vollmacht ein. Dipl.-Jurist Norman Konecny erklärt: „Sie müssen bei der Prokuraerteilung also immer zwischen dem Innenverhältnis zu Ihrem Proku-

B. Stellvertretung im Unternehmen Häufig bedarf es schon ab dem Moment, an dem Ihr Un- ternehmen an den Markt geht, der Unterstützung durch Mitarbeiter und Angestellte. Sollen diese Ihnen Arbeit im Kontakt mit Dritten, d. h. vor allem Kunden- und Liefe- rantenverkehr abnehmen, so müssen Sie sie hierzu auch ermächtigen. Hierbei gibt es einige grundlegende Dinge zu beachten sowie verschiedene Möglichkeiten, die Ver- tretung des Unternehmens durch Ihre Mitarbeiter auszu- gestalten. Räumen Sie einer Person rechtsgeschäftliche Vollmacht ein, dann wird diese Ihr Stellvertreter. Dies hat zur Folge, dass Sie durch Erklärungen dieser dritten Person wirksam vertraglich berechtigt und verpflichtet werden können, sofern diese in Ihrem Namen handelt. Sie können grund- sätzlich nur insoweit durch einen Vertreter wirksam ver- pflichtet werden, wie Sie ihm eine Vollmacht erteilt haben. Schließt ein Dritter einen Vertrag in Ihrem Namen, ohne dass Sie ihm eine entsprechende Vollmacht erteilt haben oder überschreitet er die ihm erteilte Vollmacht, so han- delt er als sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht. In einem solchen Fall hängt die Wirksamkeit des Vertragsschlusses von Ihrer Genehmigung ab. Sie können sich also frei ent- scheiden, ob Sie den geschlossenen Vertrag gegen sich gel- ten lassen wollen oder nicht. Diese Regeln gelten auch für Unternehmen. Der Geschäftsführer kann das Unterneh- men wirksam verpflichten und hierzu Vollmachten weiter delegieren. 2. Prokura Eine typische Form der Vollmacht bei Kaufleuten und Handelsgesellschaften ist die Prokura. Sie stellt eine Son- derform der „normalen“ Vollmacht dar. Die Prokura müs- sen Sie persönlich und ausdrücklich erteilen und ins Han- delsregister eintragen lassen. Der Prokurist ist nach dem Gesetzeswortlaut „ermächtigt zu allen Arten von gericht- lichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechts- handlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“. Dies ist sehr weit zu verstehen: Ihr Prokurist ist nicht nur ermächtigt, Handlungen vorzunehmen, die der Betrieb Ih- res spezifischen Handelsgewerbes mit sich bringt, sondern ist zu allen Handlungen berechtigt, die ganz allgemein der Betrieb eines beliebigen Handelsgewerbes mit sich brin- gen kann. Ausgeschlossen sind daher nur Ihre Privatge- schäfte, sog. Inhabergeschäfte (z. B. die Prokuraerteilung selbst: Ihr Prokurist kann also keine Prokura an Dritte er- teilen) und Grundlagengeschäfte (wie bspw. eine Betriebs- 1. Grundsätze der rechtsgeschäftlichen Voll- macht

Der wesentliche Unterschied der Handlungsvollmacht ge- genüber der Prokura liegt in ihrem Umfang nach außen hin: Während bei der Prokura auf die Handlungen ab- gestellt wird, die ein beliebiges Handelsgewerbe mit sich bringen kann, ist bei der Handlungsvollmacht auf die be- stimmte Art Ihres spezifischen Handelsgewerbes abzustel- len. Weitergehende Beschränkungen muss Ihr Vertrags- partner aber nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste, § 54 Abs. 3 HGB. 4. Ladenangestellte Die Vertretung durch Ladenangestellte, die sog. Laden- vollmacht , stellt die unwiderlegliche Vermutung für Ihren Vertragspartner auf, dass Ihr Mitarbeiter, der in einem La- den oder offenen Warenlager Ihres Unternehmens ange- stellt ist, zu Verkäufen und Empfangnahmen ermächtigt ist, die in derartigen Läden oder Warenlagern gewöhnlich geschehen. Sie greift also immer dann ein, wenn eine tat- sächlich erteilte Handlungsvollmacht fehlt. Für die Praxis bedeutet dies: Auch wenn Sie keine Handlungsvollmacht erteilt haben, so gelten Ihre Ladenangestellten dennoch als vertretungsberechtigt, aber nur für „typische Ladenge- schäfte“. 5. Anscheins- und Duldungsvollmacht Zuletzt müssen Sie sich die Anscheins- und die Duldungs- vollmacht veranschaulichen. Diese beiden Rechtsinstitu- te regeln Fälle, in denen Sie tatsächlich keine Vollmacht erteilt haben und dennoch wirksam gegenüber einem Dritten verpflichtet werden können, wenn dieser von ei- ner Bevollmächtigung ausging und Ihr Verhalten für diese Fehlannahme ursächlich war. • Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn einer Ihrer Mitarbeiter, obwohl Sie ihn hierzu nicht ermächtigt haben, in der Vergangenheit wiederholt als Ihr Stell- vertreter aufgetreten ist, Sie dies wussten und Sie nicht hiergegen eingeschritten sind. Wenn der Vertragspart- ner Ihres Unternehmens keine Kenntnis von der in Wahrheit nicht bestehenden Vertretungsmacht Ihres Mitarbeiters besitzt, darf er Ihre Duldung dann so ver- stehen, dass Ihr Mitarbeiter für das konkrete Geschäft mit ihm Vollmacht besitzt. • Eine Anscheinsvollmacht liegt hingegen vor, wenn Sie von demVerhalten Ihres Mitarbeiters keine Kennt- nis hatten, bei ordnungsgemäßer Sorgfalt aber hätten bemerken und verhindern können, dass Ihr Mitarbei- ter für Sie rechtsgeschäftlich handelt. Auch dann darf der Vertragspartner Ihres Unternehmens das Verhal- ten Ihres Mitarbeiters so verstehen, dass Sie es dulden, dass der Mitarbeiter für Sie Verträge abschließen darf. Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton warnt hierbei: „Auch wenn Sie einem Mitar- beiter gegenüber keinerlei Vollmacht erteilt ha- ben, kann es im Einzelfall auf die vorgenannte Weise gesche-

hen, dass für Sie bindende Verträge mit Dritten geschlossen werden. Passen Sie daher sorgfältig auf, wie sich Ihre Mitar- beiter verhalten, und greifen Sie ein, wenn Sie dies nicht dul- den wollen.“

II. Ihre Geschäftsbriefe und Rechnungen Bei zahlreichen Existenzgründern besteht Unsicherheit, wie der konkrete Schriftverkehr ausgestaltet sein muss. Dabei stellt unsere Rechtsordnung spezielle Anforderun- gen an die notwendigen Pflichtangaben auf Geschäftsbrie- fen, Emails, Faxen und Rechnungen. Die konkret notwen- digen Angaben hängen insbesondere von der von Ihnen für Ihr Unternehmen gewählten Rechtsform ab und sind deshalb nicht einheitlich zu beantworten. Ihre auf Existenzgründungsrecht spezialisierte Rechtsan- waltskanzlei bietet Ihnen regelmäßig die Kontrolle Ihrer Geschäftsbriefe und Rechnungen an. Auf diesem Weg können Sie als Existenzgründer sicherstellen, dass Sie kei- nen falschen Rechtsschein hervorrufen, an dem Sie sich gegenüber Ihren Geschäftspartnern festhalten lassen müs- sen, und dass Sie keine Bußgelder seitens des Handelsre- gisters bei unzutreffenden oder fehlenden Angaben aufer- legt bekommen. A. Geschäftsbriefe Die geringsten Anforderungen werden an Kleingewerbe- treibende gestellt. Hier ist es mehr eine Frage der Zweck- mäßigkeit, dass Sie Ihren vollständigen Namen sowie eine ladungsfähige Anschrift im Schriftverkehr (Achtung: eine bloße Postfach-Anschrift genügt nicht!) angeben. Zusätz- liche Angaben über Ihr Berufsfeld sowie ihre konkreten Leistungen sowie die Bezeichnung ihres Unternehmens samt Logo sind ebenfalls erlaubt. In der Praxis hat sich zu Recht eingebürgert, dass zusätzlich Ihre Telefon- und Faxnummern, Ihre E-Mail-Adresse samt Webadresse so- wie die Bankverbindungen angegeben werden (hier soll- ten Sie zusätzlich zu Kontoinhaber, Kontonummer und Bankleitzahl stets auch die IBAN und die BIC-Angaben aufführen, insbesondere wenn Sie grenzüberschreitend tätig sind). Der Schriftverkehr des Kaufmanns muss seine Firma, die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Regis- tergericht und die Handelsregisternummer angeben. Besonderheiten bestehen, wenn Sie Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft betreiben. Die ge- ringsten Anforderungen werden an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gestellt: Hier sollten Sie den vollständigen Namen eines jeden Gesellschafters zusätz- lich aufnehmen. Auf allen Geschäftsbriefen einer offe- nen Handelsgesellschaft (OHG) müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Für die Kommandit- gesellschaft (KG) gelten dieselben Anforderungen. Für die

Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft gelten die voranstehenden Angaben mit der Maßgabe, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung der Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkür- zung dieser Bezeichnung anzugeben ist. Auf allen Geschäftsbriefen einer Gesellschaft mit be- schränkter Haftung (GmbH) sowie einer Unternehmer- gesellschaft (UG, haftungsbeschränkt) müssen die Rechts- form und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familienna- men und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Falle das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausste- henden Einlagen angegeben werden. Geschäftsbriefe von Zweigniederlassungen einer Gesellschaft mit beschränk- ter Haftung mit Sitz im Ausland müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Num- mer des Registereintrags angeben. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine na- türliche Person ist (also beispielsweise der GmbH & Co. KG), sind auf den Geschäftsbriefen neben der Rechtsform der Gesellschaft (also: GmbH & Co. KG), deren Sitz, dem Registergericht und deren Handelsregisternummer zu- sätzlich die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie alle für die GmbH notwendigen, voranstehend genannten Angaben. Auf allen Geschäftsbriefen einer Aktiengesellschaft (AG) müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Num- mer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an- gegeben werden. Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Falle das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebe- trag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. B. Rechnungen Da auch eine Rechnung als externer Schriftverkehr Ih- res Unternehmens angesehen wird, muss eine Rechnung sämtliche der vorgenannten Angaben Ihres Geschäftsbrie- fes enthalten. Damit Ihre Rechnung umsatzsteuerlichen Anforderungen genügt, sollte Ihre Rechnung in Höhe von über 150,00 Euro brutto folgende Angaben enthal- ten:

III. rechtssicherer Auf- tritt im Markt und ge- genüber Konkurrenten: Marketing und Werbung ohne wettbewerbsrecht- liche Abmahnung Möchten Sie Ihre Produkte am Markt bewerben, Anzei- gen in Zeitungen, Fernsehen oder Radio schalten, an po- tenzielle Kunden direkt Werbenachrichten in schriftlicher oder elektronischer Form senden, Flyer, Broschüren und Werbeprospekte drucken, Informationsblätter an Interes- senten und Haushalte verteilen, möchten Sie Ihre Kunden durch persönliche Telefonanrufe von Ihren Leistungen überzeugen oder online Marketing bspw. mittels Google Adwords oder Affiliate-Marketing betreiben oder sonsti- ge, Aufsehen erregende Werbeaktionen und Marketing- maßnahmen starten, ist höchste Vorsicht geboten. Ihre Konkurrenten und Verbraucherschutzverbände be- obachten Sie genau und werden darüber wachen, dass Sie keine unlautere Praktiken und unfaire Verhaltensweisen an den Tag legen. Ist Ihnen ein Verstoß gegen Recht und Gesetz vorzuwerfen, drohen Ihnen kostspielige Abmah- nungen, die nicht selten ein Gerichtsverfahren mit hohen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten nach sich zie- hen. In diesen Situationen ist dem Existenzgründer drin- gend anzuraten, geplante Werbe - und Marketingaktionen mit einer auf Existenzgründungsrecht und Wirtschafts- recht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei abzusprechen und die konkreten Vorhaben rechtlich prüfen zu lassen, um das Risiko einer Rechtsverletzung richtig einschätzen zu können. Neben verschiedenen Spezialgesetzen schützt insbeson- dere das Wettbewerbsrecht durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die Konkurrenten im Markt und die Verbraucher als Endabnehmer vor unlauteren Ge- schäftspraktiken der Marktteilnehmer. Das Wettbewerbs- recht soll unfaire Verhaltensweisen verhindern und un- lautere Werbung- und Marketingaktionen sanktionieren. Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Un- ternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht ge- troffen hätte. Das Wettbewerbsrecht unterliegt einem stetigen Wandel seitens der Rechtsprechung und ist für im Wettbewerbs- recht nicht bewanderte Personen nur schwer zu über- schauen. Um Ihnen einen oberflächlichen Eindruck über stets unlautere Geschäftspraktiken zu verschaffen, finden Sie nachstehend die „ schwarze Liste “ unzulässiger ge-

• den vollständigen Namen und die vollständige An- schrift des leistenden Unternehmers und des Leis- tungsempfängers, • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt er- teilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszent- ralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikati- onsnummer, • das Ausstellungsdatum der Rechnung, • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiun- gen aufgeschlüsselte Entgelt, • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Ent- gelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steu- erbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Liefe- rung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, • wenn notwendig, einen Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers. Rechnungen von Kleinunternehmern (also Unterneh- men, bei denen der Umsatz zuzüglich der darauf entfal- lenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalender- jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird) benötigen umsatzsteuerrechtlich geringere Anforderun- gen, insbesondere ist die Steuer in der Rechnung nicht ge- sondert auszuweisen und die Angabe der Umsatzsteueri- dentifikationsnummer nicht notwendig. Rechnungen in Höhe von bis zu 150,00 Euro brutto (sog. Kleinbetragsrechnungen ) benötigen aus umsatzsteuer- rechtlicher Sicht weniger Pflichtangaben. Diese Rechnun- gen müssen enthalten: • den vollständigen Namen und die vollständige An- schrift des leistenden Unternehmers, • das Ausstellungsdatum der Rechnung, • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Sum- me sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbe- freiung gilt.

schäftlicher Handlungen, die im Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb abgedruckt ist. Stets sollten Sie eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechts- anwaltskanzlei einschalten, insbesondere wenn Sie eine Abmahnung samt strafbewehrter Unterlassungserklärung erhalten haben. Keinesfalls sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung unter- schreiben. Dies bedarf stets einer individualisierten Prü- fung. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht berät Sie umfassend in wettbewerbsrechtlich relevanten Fragen. Unzulässige geschäftliche Handlungen sind: 1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unter- zeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören; 2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung; 3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt; 4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder priva- ten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen; 5. Waren- oder Dienstleistungsangebote … zu einem be- stimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber auf- klärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorra- tung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen; 6. Waren- oder Dienstleistungsangebote … zu einem be- stimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzu- nehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer ver- tretbaren Zeit zu erbringen; 7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleis- tungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entschei- dung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden; 8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, … ; 9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutref- fenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei ver- kehrsfähig; 10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutref- fenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar; 11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktionel- ler Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung); 12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder sei- ner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in An- spruch nimmt; 13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenenWare oder Dienstleistung zu täu- schen;

14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermit- telt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weite- rer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem); 15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde dem- nächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen; 16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienst- leistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücks- spiel erhöhen; 17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutref- fenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen …; 18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildun- gen heilen; 19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingun- gen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen; 20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschrei- bens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden; 21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gra- tis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; … 22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutref- fende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt; 23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutref- fenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig; 24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutref- fenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar; 25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertrag- sabschluss verlassen; 26. bei persönlichemAufsuchen in der Wohnung die Nicht- beachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu ver- lassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertragli- chen Verpflichtung gerechtfertigt; 27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durch- setzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versiche- rungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorla- ge von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden; 28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Auffor- derung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlas- sen; 29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Wa- ren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt, und 30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.

IV. E-Business: Rechtssi- cherheit im IT-Sektor Beabsichtigen Sie, Ihr Unternehmen im World Wide Web zu präsentieren und am elektronischen Geschäftsverkehr – im E-Business – zu partizipieren, stellen sich für Sie als Firmeninhaber zahlreiche, teilweise nur schwer über- schaubare Rechtsfragen. Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton sagt: „Die Herausforderungen im E-Commerce sind zahlreich und Fehler für Sie als Unterneh- mensgründer häufig kostspielig. Es drohen Abmahnungen und Bußgelder, die nicht selten weitere Rechtsanwaltsgebüh- ren erforderlich machen, Verträge erlangen keine Wirksam- keit oder Sie gehen teilweise Ihrer Rechte gegenüber Ihren Geschäftspartnern verlustig. Regelmäßig also ein teurer Spaß! Hier ist es stets empfehlenswert, Ihre Homepage, Ihr Web-Auftritt und Ihre elektronischen Vertragsabschlüsse und Zahlungsmethoden durch eine auf Existenzgründungs- recht versierte Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen und von Anfang an auf rechtssichere Füße zu stellen. Risiko- minimierung ist zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit häufig die richtige Alternative.“ Um den Kunden Ihrer Homepage Klarheit zu verschaf- fen, dass Sie der Anbieter der Leistungen sind, müssen Sie auf Ihrer Website nach § 5 Telemediengesetz bestimmte Informationen veröffentlichen. Dies bezeichnet man re- gelmäßig als „ Impressumspflicht “. Zusätzlich verlangt die Verordnung über Informationspflichten für Dienst- leistungserbringer weitere Angaben. Die nachstehenden Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar er- reichbar und ständig verfügbar sein: • Angaben zu Ihrem Namen und der Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform Ihres Unternehmens, den Vertretungsberechtigten (also den Geschäftsführer bzw. den Vorstand der Gesellschaft) und, sofern An- gaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht wer- den, das Stamm- oder Grundkapital sowie ausstehen- de Stammeinlagen • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktauf- nahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich Ihrer Email-Adresse • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn Sie Leistungen anbieten, die der behördlichen Zulassung bedürfen • Angaben zur Eintragung ins Handelsregister, Ver- einsregister, Partnerschaftsregister oder Genossen- schaftsregister samt entsprechender Registernummer A. Website und Impressumpflicht

• Angaben über Ihre Kammerzugehörigkeit, Ihre ge- naue gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, so- wie über die Bezeichnung und die Zugänglichkeit der Sie betreffenden berufsrechtlichen Regelungen, soweit Sie einen Beruf gemäß Art. 1d der Richtlinie 89/48/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 gem. Art. 1f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 anbieten oder erbringen • Angabe Ihrer Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder Ihrer Wirt- schafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abga- benordnung • Angaben über die Abwicklung oder Liquidation bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Bieten Sie über reine Produkte und Leistungen hinaus auf Ihrer Website auch journalistisch-redaktionelle Inhalte an, d.h. Sie verfassen selbst Newsletter, Artikel, Abhand- lungen, Nachrichten und sonstige Beiträge, dann müssen Sie nach § 55 Abs.2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) stets einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen, der seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll ge- schäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Bleiben Sie auf Ihrer Homepage hinter diesen Anforde- rungen zurück, drohen zum einen Bußgeldzahlungen in beträchtlicher Höhe, insbesondere aber auch kostspielige Abmahnungen von Ihren Konkurrenten. B. „Disclaimer“ – Die Nutzungsbedingun- gen Ihrer Homepage Die meisten Existenzgründer im E-Commerce möchten Ihr gesamtes Online-Angebot in einen rechtlichen Rah- men setzen. Nutzer der Website sollen das Online-Ange- bot nur unter den von Ihnen formulierten Konditionen zur Verfügung gestellt bekommen. Hierfür sollten Un- ternehmer, mit Hilfe ihrer auf Existenzgründungsrecht spezialisierten Kanzlei, eigene Nutzungsbedingungen formulieren – den sog. „Disclaimer“. Diese Nutzungsbe- dingungen sind so in den Webauftritt des Unternehmens einzubeziehen, dass die Nutzer der Homepage diese zur Kenntnis nehmen können. Diese Nutzungsbedingungen beinhalten häufig • Präzisierungen der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, • die Zulässigkeit der Verlinkung der Unterneh- mens-Website, • Ausführungen zur Haftung des Diensteanbieters für den Content der Homepage (Providerhaftung) und für Verlinkungen auf dritte Seiten (Haftung für Links), • Beschränkung der Haftung für technisch bedingte

Ausfälle des Web-Auftritts sowie • Bestimmungen zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand. Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton informiert: „Es ist dringend davon abzuraten, dass Sie fremde Nutzungsbedingungen anderer Unternehmen zu eigenen Zwecken verwenden. Daran kön- nen fremde Urheberrechte bestehen, die Sie verletzen, wenn Sie einen fremden „Disclaimer“ zu eigenen Zwecken nutzen. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht formu- liert die Nutzungsbedingungen Ihrer Website individuell für Ihre Bedürfnisse und Ihr konkretes Unternehmen. Vertrau- en Sie auf die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht als verlässlichen Partner im Gründungsprozess und starten Sie rechtssicher am Markt. Die Rechtsdienstleistungen der Kanzlei verstehen sich als „One Shop“-Beratung . Rechtsan- walt Privatdozent Dr. Michael Anton berät Unternehmen von der Existenzgründung bis zur Unternehmensnachfolge in allen Fragen des WIrtschaftsrechts „aus einer Hand“ . “ C. Datenschutz Modernen, aktuellen Marketing-Anforderungen entspre- chende Webauftritte enthalten unterschiedlichste An- gaben zur Information und zum Download seitens des Benutzers, bieten einzelne Waren, Produkte bzw. Dienst- leistungen an, eröffnen direkte Kontaktmöglichkeiten von Interessenten zum Unternehmen, bieten die Möglichkeit, den Firmen-Newsletter zu abonnieren, und regen zu ei- nem intensiven Austausch der Nutzer mit der Webseite an. Diese Funktionen sind datenschutzrechtlich allesamt nicht unproblematisch. Die zentralen datenschutzrechtlichen Vorschriften für Ihren Webauftritt finden sich in §§ 11-15a Telemedienge- setz. Grundsätzlich darf der Diensteanbieter personenbe- zogene Daten (also Informationen über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer Person) nur erheben und verwenden, soweit das Medienrecht es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Hinsichtlich der gesetzlich zu- lässigen Datenverwendung unterscheidet das Telemedien- gesetz Bestandsdaten von Nutzungsdaten: • Bestandsdaten sind personenbezogene Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind. • Nutzungsdaten sind personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um die Inanspruchnahme von Tele- medien zu ermöglichen und abzurechnen, also ins- besondere Merkmale zur Identifikation des Nutzers, Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.

Als Homepage-Betreiber müssen Sie den Nutzer zu Be- ginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwe- cke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterrichten. Sie müssen dem Nutzer durch tech- nische und organisatorische Vorkehrungen verschiedene Rechte und Handlungsoptionen, insbesondere die Mög- lichkeit der Datenlöschung und Datensperrung einräu- men. Möchten Sie anonymisierte Nutzungsprofile für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur be- darfsgerechten Gestaltung der Telemedien verwenden, müssen Sie den Nutzer darüber informieren und dieser darf nicht widersprechen. Beabsichtigt Sie darüber hin- aus, die konkreten Nutzungsprofile zur Werbung bzw. zur Marktforschung zu verwenden, bedarf es der schriftlichen Einwilligung des Nutzers, wobei der Nutzer vor der Ein- willigung auf sein Recht zum jederzeitigen Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen ist. den datenschutzrechtlichen Anforderungen vertraut ma- chen oder auf den Rat einer auf Existenzgründungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei zurückgreifen müssen. Die rechtsfehlerfreie Umsetzung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen einer Homepage ist nicht einfach. Zahlrei- che Spezialfragen sind zu klären, man denke nur an Cookies und die Einbindung von Google Analytics oder vergleichba- ren Analysetools auf Ihrer Homepage. Bei Rechtsverstößen drohen Bußgelder bis theoretisch in Höhe von 50.000 Euro und insbesondere Abmahnungen Ihrer Konkurrenten am Markt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht. Starten Sie risikof- rei am Markt und kontaktieren Sie die Kanzlei für Wirt- schafts- und Vermögensrecht.“ D. E-Commerce Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen Sie zahlrei- che rechtliche Anforderungen beachten, die in den ver- gangenen Jahren den Vertrieb von Waren und Dienstleis- tungen im E-Business deutlich verkomplizierten. Bleiben Sie hier hinter dem geschuldeten Soll zurück, drohen Rechtsverluste gegenüber Ihren Vertragspartnern und Ihre Konkurrenten können die Fehler durch kostspielige Abmahnungen gegenüber Ihnen rügen. Im E-Commerce ist es deshalb stets ratsam, eine auf Existenzgründungs- und IT-Recht spezialisierte Kanzlei mit einer Prüfung zu beauftragen, bevor Ihr Unternehmen an den Markt geht. 1. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Die neue Vorschrift des § 312g BGB regelt Ihre Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sowohl gegenüber Verbraucher-Kunden als auch Unternehmer-Kunden. Be- dienen Sie sich zum Vertragsabschluss der Telemedien, Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton informiert: „Abschließend bleibt festzuhalten, dass Sie sich als Existenzgründer frühzeitig mit

rem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung be- schriftet sein. Bleiben Sie in Ihrem Internetshop hinter diesen Anforderungen zurück, kommt kein wirksamer Vertrag zustande. 3. Pflichten beim Warenvertrieb als Fernabsatz- geschäft Schließlich müssen Sie im E-Commerce die besonderen Pflichten für Unternehmer beim Fernabsatz gegenüber Verbraucher-Kunden kennen. Insbesondere müssen Sie den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung des Verbrauchers unter anderem informieren über: • Ihre Identität, Ihre Eintragung ins Handelsregister samt Registernummer, • Ihre postalische Anschrift, bei Gesellschaften auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, • die Identität eines Vertreters oder Ansprechpartners von Ihnen im Mitgliedstaat des Verbrauchers beim grenzüberschreitenden Verkauf, • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleis- tung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt, • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, • einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwer- tige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung ein- schließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steu- ern, • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Ver- sandkosten sowie weitere Steuern oder Kosten, • die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lie- ferung oder Erfüllung, • das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzel- heiten der Ausübung, insbesondere den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Wider- ruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, • zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benut- zung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, und • eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfü- gung gestellten Informationen, beispielsweise die Gül- tigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hin- sichtlich des Preises. Für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen gel- ten ähnliche Informationspflichten vor Vertragsschluss.

müssen Sie jedem Kunden … 1. … angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, 2. … rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich Informationen mitteilen, • über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, • darüber, ob der Vertragstext nach demVertragsschluss von Ihnen gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, • wie der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Vertrags- erklärung erkennen und berichtigen kann, • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung ste- henden Sprachen und • über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, de- nen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken. 3. … den Zugang von seiner Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen und 4. die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form (also bspw. in pdf-Format) zu speichern. 2. Neue Buttonlösung Seit August des Jahres 2012 müssen Sie im elektronischen Geschäftsverkehr des Weiteren die sog. Buttonlösung be- achten. Danach müssen Ihre Kunden bei Bestellungen in Ihrem Onlineshop nur zahlen, wenn ihnen die Entgelt- lichkeit der Leistung unmissverständlich klar ist. Sie müs- sen einen Verbraucher unmittelbar bevor dieser seine Be- stellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise informieren über: • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleis- tung • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung ein- schließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern sowie • zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kos- ten. Teil der Buttonlösung ist des Weiteren, dass Sie Ihren In- ternetshop in der Bestellsituation technisch so ausgestalten müssen, dass Ihr Kunde mit seiner Bestellung ausdrück- lich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Die Bestell-Schaltfläche muss gut lesbar mit nichts ande-

Alsbald nach Vertragsschluss, spätestens bis zur vollstän- digen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher, müssen Sie darüber hinaus dem Verbraucher mitteilen: • die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge- meinen Geschäftsbedingungen, • alle Angaben, die Sie bereits vor Abgabe der Bestel- lung dem Verbraucher zur Verfügung stellen mussten, • die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließ- lich etwaiger Vertragsstrafen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlos- sen sind, sowie • Informationen über Kundendienst und geltende Ge- währleistungs- und Garantiebedingungen. E. Haftung im Netz Für Existenzgründer kann sich die Frage stellen, inwieweit

diese für die Inhalte ihrer Webseiten haften (müssen). Die Vermeidung der Haftung im Netz stellt eine wirtschaftlich bedeutsame Herausforderung dar, die sich unter anderem nach §§ 7-10 des Telemediengesetzes regelt. Diese Vor- schriften modifizieren jedoch lediglich allgemeine Haf- tungstatbestände, begründen also selbst keine Haftung. Grundsätzlich sind Sie als Diensteanbieter i.S.d. Teleme- dienrechts für eigene Inhalte auf Ihrer Webseite stets auch verantwortlich. Sie müssen also besondere Aufmerksam- keit bei derGestaltung undAusfüllung des Internetauftritts walten lassen, um keine fremden Rechte zu verletzen. Für die Inhalte Dritter, auf die Sie von Ihrem eigenen Webauf- tritt verweisen, sind Sie grundsätzlich nicht verantwort- lich. Eine eigene Haftung besteht aber dann, wenn Sie sich diese fremden Inhalte zu eigen machen. Bei Fragen sollten Sie diesbezüglich eine auf Existenzgründungs- und IT- Recht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufsuchen und Maßnahmen treffen, um eine Haftung für Inhalte Dritter so weitgehend wie rechtlich zulässig auszuschließen.

Made with