ISS Newsletter 06-2014

Automatisiertes Abrufverfahren nach § 133 GBO - Das „EDV-Grundbuch“ ersetzt das herkömmliche Papier-Grundbuch (§ 133 GBO) und ermöglicht besonders Notaren und Kreditinstituten den (Online-)Zugriff darauf (Beschleunigung des Grundbuchverfahrens). Verträge können schneller beurkundet werden, bei Problemen während der notariellen Beurkundung, bei den Bankinstituten etc. sind jederzeit Rückfragen möglich (Einsicht in den aktuellen Grundbuchstand). Dadurch wird die Abwicklung beispielsweise eines Kaufvertrages, der Finanzierung, der Auflassungsvormerkung bis zur endgültigen Grundbucheintragung und dem Baubeginn beschleunigt (im Rahmen der Grenzen, die die Grundbuchordnung setzt). Rechtliche Voraussetzungen: Offen ist das

elektronische Grundbuch einerseits für Notare, Behörden, Gerichte, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, anderseits Personen oder Stellen, die entweder vom Eigentümer zur Einsicht ermächtigt wurden oder an demGrundstück dinglich berechtigt sind oder die Zwangsvollstreckung betreiben und zur Einsicht ins Grundbuch gem. § 12, § 12a GBO und zur Anfertigung von Grundbuchblattabschriften berechtigt sind. Alle anderen müssen ihr berechtigtes Interesse (belegtes Kaufinteresse/Vollmacht vom Verkäufer/ Mieter) nachweisen. Besonderheiten gelten für die Presse: Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus – besteht im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verbürgte Pressefreiheit, die

Grundbuchamt - Die Amtsgerichte sind auf Grundlage des Registerrechts als Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Als Ausnahme hiervon übernehmen bis zum 31.12.17 in Baden-Württemberg die Aufgabe der Grundbuchführung staatliche Grundbuchämter. Im badischen Rechtsgebiet befinden sich diese staatlichen Grundbuchämter bei den Gemeinden. Grundbuchbeamter ist der zuständige Badische Amtsnotar im Landesdienst (Richter-Notar) oder falls dem Notariat ein solcher zugewiesen ist, neben dem Notar ein Rechtspfleger. In neun größeren Gemeinden (Mannheim, Karlsruhe, Karlsruhe- Durlach, Heidelberg, Baden-Baden, Pforzheim, Konstanz, Lahr und Weinheim) befinden sich die staatlichen Grundbuchämter direkt bei den

Notariaten. Im württembergischen Rechtsgebiet werden die Grundbücher von den Bezirksnotaren geführt. Zum1. April 2012 hat das erste zentralisierte Grundbuchamt beim Amtsgericht Emmendingen seinen Dienst aufgenommen, am 1. Juli 2012 nahmen die zentralisierten Grundbuchämter bei den Amtsgerichten Achern, Tauberbischofsheim und Villingen-Schwenningen ihren Dienstbetrieb auf. Zum1. Juli 2012 wurde bei diesen Grundbuchämtern auch der elektronische Rechtsverkehr eingeführt, das heißt nicht nur die Grundbücher selbst werden maschinell geführt, sondern auch die Grundakten werden dort elektronisch geführt. Elektronisches Grundbuch - Ein elektronisch geführtes Grundbuch kann auch über das Internet eingesehen werden (§ 12 GBO findet hier Anwendung).

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