Rahmenvereinbarung 2011

Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01. Januar 2011

Um sicherzustellen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leis- tungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX im Rahmen der für die einzelnen Rehabilita- tionsträger geltenden Vorschriften nach einheitlichen Grundsätzen erbracht bzw. gefördert werden, treffen die Rehabilitationsträger  die gesetzlichen Krankenkassen  die gesetzlichen Unfallversicherungsträger  die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte  die Träger der Kriegsopferversorgung

und

 der Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e. V.  der Deutsche Behindertensportverband e. V., zugleich in Vertretung des Deutschen Olympischen Sportbundes,  die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz- Kreislauferkrankungen e. V.  die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V.

und

 die Kassenärztliche Bundesvereinigung

unter Beteiligung und Beratung

 des Weibernetz e. V.

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