2018_12_dezember 2018

Verbindungsstücke

Allgemeine Anforderungen

Grundsätzlich sind Verbindungsstücke kurz und möglichst ansteigend zur Abgasanlage zu führen.

Brandschutztechnische Anforderungen für Verbindungsstücke sind in der OIB-Richtlinie 2 und in der ÖNORM B 8311 geregelt.

Dezember 2018 www.wtg-österreich.at Bundesinnung Abgasanlage angeschlossen werden, müssen die Oberkante der unteren und die Unterkante der oberen Einmündung einen Abstand von mindestens 30 cm aufweisen, wobei Abgase von festen Brennstoffen in die unterste Einmündung einzuleiten sind. Sicherheitsmaßnahmen Für gemauerte Verbindungsstücke gelten dieselben Vorschriften wie für Abgasanlagen. Um Kondensatansammlungen weitgehend zu verhindern, wird bei Verbindungsstücken die Einhaltung einer Steigung von mindestens 1 % vom Abgasstutzen der Feuerstätte zur Abgasanlage empfohlen. Aufhängungen und Stützen von Verbindungsstücken müssen aus Baustoffen in mindestens A2 bestehen. 1.) Sicherheitsabstände für Verbindungsstücke mit Herstellerangaben Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen, Bekleidungen und festen Einbauten einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim ordnungsgemäßen Betrieb auftre­ tenden Temperaturen nicht entzündet werden können. Diese Sicherheitsabstände von Verbindungsstücken, die im Zuge der Typprüfung der Verbindungsstücke geprüft wurden, sind in den jeweiligen Bedienungsanleitungen und Montagehinweisen der Hersteller ersicht­ lich und jedenfalls einzuhalten. 2.) Sicherheitsabstände für Verbindungsstücke ohne Herstellerangaben Zwischen Verbindungsstücken und brennbaren Bauteilen, Baustoffen und Materialien sind, sofern keine Herstellerangaben vorhanden sind, die Mindestabstände gemäß Tabelle 2 einzuhalten (siehe Bilder 11a - d). Werden als Maßnahme gemäß Bild 11b gedämmte Verbindungsstücke verwendet, ist als Dämmung ein Dämmstoff der Klasse A1 gemäß ÖNORM EN 13501-1 mit einer Mindestdicke von 2 cm und einer Wärme­ leitfähigkeit von ≤ 0,04 W/(m ∙ K) erforderlich. Die Funktion von Feuerstätten (Zugverhältnisse) mit Verbindungsstücken mit einer Länge von mehr als 1,5 m bzw. mehr als einer Umlenkung ist jedenfalls nach ÖNORM EN 13384-1 nachzuweisen. Ab einer Länge des Verbindungsstücks von 50 cm und bei jeder Richtungsänderung von 90° und nach jeder zweiten Richtungsänderung von mindestens 45° sind Reinigungsöffnungen mit Reinigungsverschlüssen einzu­ bauen. Diese dürfen entfallen, wenn eine einfache De- und Wiedermontage des Verbindungsstückes erfolgen kann. Die Einmündung von Verbindungsstücken in die Abgasanlage muss mindestens 20 cm oberhalb des Putztürchens liegen. In dieselbe Abgasanlage dürfen nur Verbrennungsgase aus Feuerstätten desselben Geschoßes und derselben Wohn- und Betriebseinheit eingeleitet werden. Wenn mehrere Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe an denselben Abgas führenden Teil einer Verbindungsstücke dürfen nicht durch Decken, in Wänden oder in unzugänglichen bzw. unbelüfteten Hohlräumen geführt werden. Ausgenommen davon sind Verbindungsstücke für ortsfest gesetzte Feuerstätten in mehrschaliger Bauweise, sofern diese aus Materialien mit dem Brandverhalten in mind. A2 in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 ausgeführt werden.

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