2018_12_dezember 2018

Anmerkung: Die in Tabelle 2 angegebenen Mindestabstände gelten auch für Pellets-Einzelfeuerstätten. Verbrennungsgasstutzen im unteren Bereich der Feuerstätte (Bodennähe). Anmerkung: Die in Tabelle 2 angegebenen Mindestabstände gelten auch für Pellets-Einzelfeuerstätten. . Verbrennungsgasstutzen im unteren Bereich der Feuerstätte (Bodennähe).

Mindestabstände in[cm]

ungeschützt

EI 30 und A2 bekleidet oder Abschirmplatte

EI 30 und A2 bekleidet und Abschirmplatte

40

20

10

Werden Verbindungsstücke durch Wände mit brennbaren Baustoffen geführt, so sind die Durchführungen mindestens 25 cm um das Verbindungsstück auszumauern oder gleichwertig auszubilden. Alternativ ist die Ausführung mit einem allseits mindestens 20 cm entfernten Schutzrohr oder einer Verkleidung, jeweils in EI 30 undA2,möglich (sieheBilder 12aund12b). VorzugsweisesindvonakkreditiertenKonformitätsbewertungsstellen geprüfte Systeme mit entsprechenden Zulassungen zu verbauen. Werden Verbindungsstücke durch Wände mit brennbaren Baustoffen geführt, so sind die Durchführung n mindestens 25 cm u das Verbindungsstück a szumauern oder gl ichwertig auszubilden. Alternativ ist die Ausführung mit einem allseits mindestens 20 cm entf rnt Schutzrohr oder einer V kleidung, jeweils in EI 30 und A2, möglich (siehe Bilder 12a und 12b). Vorzugsweise sind von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen geprüfte Systeme mit entsprechenden Zulassungen zu verbauen. Bedienung und Wartung Feuerungsanlagen sind entsprechend den Kehrordnungen bzw. Feuerpolizeiverordnungen der jeweiligen Bundesländer zu kehren und zu überprüfen.

Bundesinnung

Feuerstätten sind nach den Anleitungen des Herstellers zu betreiben und zu warten.

Es muss eine Verbrennungsluftversorgung geben und ist hinsichtlich dieser ein entsprechender Nachweis für die wirksame Frischluftzufuhr zu erbringen. Diesbezüglich wird auf die ÖNORM B 8311 verwiesen.

Es dürfen nur die vom Hersteller angegebenen festen Brennstoffe verheizt werden.

Bei der Lagerung von Brennstoffen und anderen brennbaren Materialien neben Feuerstätten und Verbindungs­ stücken sind die seitlichen Abstände gemäß den Tabellen 1 und 2 einzuhalten. Asche kann mehrere Tage lang zündfähige Glutteile enthalten. Asche darf daher nur in eigenen, nicht brennba­ ren Behältern mit ebensolchen dicht schließenden Deckeln gelagert werden. Hinsichtlich den Reinigungsöffnungen bei Abgasanlagen wird auf die ONR 28205 und die ÖNORM B 8206 hin­ gewiesen.

www.firmajirka.at

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