Kammermitteilungen 2/2025

Berufsrechtliche Rechtsprechung

grundsätzliche Änderung des anwaltlichen Berufsbil des nicht mehr für ausgeschlossen halten konnte. Überraschend war und ist dann die Entscheidung des EuGH in zweierlei Hinsicht: Zum einen wurde die übliche Regel nicht eingehalten, den Anträgen des Generalanwalts zu folgen, zum ande ren hat man der Versuchung widerstanden, die eigene Kompetenz zu überschreiten und auf einem Gebiet in die Gesetzgebung einer Nation hinein zu judizieren, die nun einmal den einzelnen Staaten zugewiesen ist und auch dort verbleiben sollte. All dies ist umso bemerkenswerter, als es sich der Ge neralanwalt nicht verkniffen hat, vermeintliche Inkohä renzen in der aktuellen gesetzlichen Regelung aufzu zeigen, und sich damit einer Formulierung bediente, die inzwischen schon fast toxische und oftmals erfolg reiche Wirkungen entfaltet, will man eine missliebige Gesetzgebung beseitigen. Hilfreich ist die Entscheidung insoweit, als sie dem na tionalen Gesetzgeber zutreffend einen sehr weiten Be urteilungsspielraum bezüglich der hier interessierenden Frage überlässt, gleichwohl aber alle auch dort vorzu nehmenden Abwägungskriterien, wie etwa die der Er forderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, bereits deutlich anspricht und im konkreten Fall zutreffend ab arbeitet und einer Lösung zuführt, die den Befürwor tern des Fremdbesitzverbots deutliche Argumentations hilfen an die Hand gibt. Wenn der EuGH unter europarechtlichen Gesichts punkten das Gebot der Erforderlichkeit und insbeson dere der Verhältnismäßigkeit als gewahrt ansieht, so ist schwer vorstellbar, dass der nationale Gesetzgeber zu einer anderen Beurteilung gelangt, wenn die Diskus sion, wie zu erwarten, nunmehr auf rein nationaler Ebe ne eine Fortsetzung findet. Auch hierfür bietet das Urteil ja durchaus, wie es zu treffend und übereinstimmend Römermann und Hens sler in ihren ersten Stellungnahmen vom 20. Dezember attestiert haben (vgl. Römermann, AnwBl. online, Stel lungnahme vom 20.12.2024; Henssler in seiner Stel lungnahme vom selben Tage ebenfalls im Anwalts blatt) Argumente. Dass die beiden Stellungnahmen ansonsten in der Be urteilung der Entscheidung erheblich voneinander ab weichen, kann angesichts der unterschiedlichen Aus gangspunkte nicht verwundern, wenn man der eher konservativen Berufsauffassung von Henssler die zahl reichen Veröffentlichungen von Römermann (Römer mann, Die anwaltliche Unabhängigkeit – Entmytholo gisierung eines Core Value, NJW 2019, 2986) gegen überstellt, der dann auch noch hier wortgewaltig an dem Urteil bemängelt, dass „die Asche längst verbli chener Argumentationsmuster bewahrt“ worden sei. An anderer Stelle wird er noch deutlicher, wenn er das

angebliche Bild beschreibt, das der Gerichtshof vor den Augen seiner Leser entstehen lasse: „Bukolische Landschaften mit Anwälten als mäzenati schen Hirten des Rechts, nur gelegentlich aufgestört durch herumjagende Finanzinvestoren auf der Suche nach Beute“ So sehr gelungene Rhetorik ja auch Freude macht, so wenig entspricht sie dem Bild, das der EuGH erkennen lässt und zugegebenermaßen auch noch weniger dem Bild, das sich seit einiger Zeit in einigen Kanzleien vor finden lässt. Nur: Wenn sich einige Kolleginnen und Kollegen, von mir aus nach antiquierter Vorstellung, dem Bild des „Justiziarkaufmanns“ nähern und genähert haben, muss dies ja nicht unbedingt zur Folge haben, dass die Situa tion durch Hinzunahme von Finanzinvestoren ver schlimmbessert wird. Damit kommt man abschließend zum springenden Punkt, der die Entscheidung nicht nur in den Gründen, sondern auch im Ergebnis als gut und richtig erscheinen lässt: Es wird an dem Unterschied festgehalten, dass der rei ne Investor naturgemäß ausschließlich das Ziel auf Ge winn verfolgt, während sich die anwaltliche Tätigkeit nicht an rein wirtschaftlichen Zwecken ausrichtet, son dern auch an die Einhaltung von Berufs- und Standes regeln (veralteter Begriff) gebunden ist. Deshalb wird zu Recht auch in Rn. 69 der Entscheidung darauf hin gewiesen, dass ein solcher Investor, was sonst, sollte er den Ertrag seiner Investitionen für unzureichend hal ten, versucht sein wird, auf eine Kostensenkung oder auf eine bestimmte Art von Mandaten hinzuwirken, ge gebenenfalls unter der Androhung, dass er andernfalls seine Investition zurückziehen werde, was seine Ein flussmöglichkeit, und sei es auch nur mittelbar, hinrei chend unterstreicht. Hier unterscheidet sich im Übrigen auch die Situation von einem Bankkredit, der – seltsamerweise oder ganz bewusst und vorsätzlich – an keiner Stelle angespro chenwird. Welcher Finanzinvestor würde sein Kapital denn über haupt in ein Unternehmen stecken, das keinen Gewinn verspricht, auf das er keinen Einfluss haben soll und das offensichtlich finanziell und wirtschaftlich nicht in der Lage ist, unter normalen günstigen Bedingungen einen Kredit aufzunehmen? Wenn sich der nationale Gesetzgeber also in Zukunft wirklich nochmals mit der Frage der Erforderlichkeit des Fremdbesitzverbotes beschäftigen sollte, sollte er erwägen, als erstes einmal die Frage nach der Erforder lichkeit einer Aufhebung des Verbotes zu stellen. Herbert P. Schons Rechtsanwalt & Notar a.D. 47167 Duisburg

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KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025

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