AKWL MB 4-2013 - 02.10.2013

9 RECHT

AKWL MB 04 / 2013

Boni auf RX-Arzneimittel jetzt gesetzlich verboten Änderung des Heilmittelwerbegesetzes Am 13. August 2013 trat das Dritte Gesetz zur Ände- rung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 in Kraft. Im Zuge dieses Gesetzes erfolgte auch eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes. § 7 Abs. 1 Ziffer 1 HWG wurde um folgenden Satz ergänzt: „Zuwen- dungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten.“

Seit dem 13. August ist es im Heilmittelwerbegesetz geregelt: Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nicht zulässig. Foto: ABDA

Verstöße gegen die Arzneimittelpreisverordnung durch die Gewährung von Boni auf preisgebundene Arzneimittel (verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnete Arzneimittel) sind somit nunmehr auch immer wettbewerbswidrig, da die vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen zugrunde ge- legte sog. „Spürbarkeitsschwelle“ nunmehr keine Anwen- dung mehr findet. Neben der bereits in der Vergangenheit zulässigen berufsrechtlichen Ahndung der Verstöße gegen die Arzneimittelpreisverordnung ist zukünftig in diesen Fäl- len auch ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen möglich. Nach der Änderung des § 7 HWG sind nunmehr alle Zuwen- dungen und Werbegaben, die gezielt mit der Abgabe preis- gebundener Arzneimittel gewährt werden, unzulässig. Le- diglich Kundenzeitungen sind hiervon gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 HWG ausdrücklich ausgenommen.

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