GKV-Spitzenverband Info § 302

Für das elektronische Abrechnungsverfahren gilt:

Anmeldung zum Datenaustausch

Beabsichtigen Sie, zukünftig an dem elektroni- schen Abrechnungsverfahren teilzunehmen, ist grundsätzlich eine Anmeldung zum neuen Ab- rechnungsverfahren erforderlich. Einige Kran- kenkassen verzichten auf die vorherige An- meldung. Nähere Informationen hierzu sind ab Kapitel 9 aufgeführt.

Abrechnungssoftware

Für die Erstellung elektronischer Abrech- nungsdaten ist der Einsatz einer Abrech- nungssoftware erforderlich, die den Anforde- rungen der Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB V entspricht. Es muss sichergestellt sein, dass mittels der eingesetzten Abrechnungssoftware bzw. Branchensoftware Abrechnungsdateien erstellt werden, die für die Datenannahmestelle der Krankenkassen physikalisch lesbar sind und von ihnen verarbeitet werden können. Als Serviceleistung bietet die gesetzliche Kran- kenversicherung den Leistungserbringern, die ihre Abrech- nungssoftware selbst entwickelt haben, Softwareherstellern, deren Software von Leistungserbringern zur Abrechnung eingesetzt wird und die Möglichkeit, ihre Dateien vor Beginn des Erprobungsverfahrens bzw. bei Versionswech- sel zu testen. Dies kann bei jeder Datenan- nahmestelle nach entsprechender Abstimmung erfolgen.   Abrechnungsgesellschaften 

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