GKV-Spitzenverband Info § 302

5. Die Abrechnung im elekt- ronischen Abrechnungs- verfahren Grundlage für das elektronische Abrechnungs- verfahren sind die Richtlinien der Spitzenver- bände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungs- verfahrens mit „Sonstigen Leistungserbringern“ sowie mit Hebammen und Entbindungspfle- gern. den jeweiligen elektronischen Abrech- nungsdaten je Abrechnungsfall, der Gesamtaufstellung (SGLA-Daten) der Abrechnung (Gesamtrechnung, ggf. Sammelrechnung), den Urbelegen, hierzu zählen beispiels- weise: o Verordnungsblätter, Berechti- gungs- bzw. Reparaturscheine, Leistungsnachweise oder andere rechnungsbegleitende Unterla- gen, o gegebenenfalls Leistungszusa- gen der Krankenkassen, Für das elektronische Abrechnungsverfahren haben die Krankenkassen kassenspezifische Annahmestellen für Abrechnungsdaten auf elektronisch verwertbaren Datenträgern, mit- tels Datenfernübertragung z. B. E-Mail sowie für Belege (Verordnungsblätter, Berechti- gungs- und Reparaturscheine, Leistungszusa- gen der Krankenkassen, Begleitzettel für Urbe- lege) benannt. Die Annahmestellen bei elekt- ronischer Abrechnung sind in den sog. Kos- tenträgerdateien zusammengefasst, die Sie kostenfrei im Internet unter der Adresse www.gkv-datenaustausch.de in der aktuellen Fassung abrufen können.    dem Begleitzettel für Urbelege. Daten- und Belegannahmestellen Bestandteile der Abrechnung Eine Abrechnung im elektronischen Abrech- nungsverfahren setzt sich zusammen aus: 

K as s e ns p e zi fis c h e Ann ahmes t el le n

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