GKV-Spitzenverband Info § 302

Schlüsselverzeichnisse

Eine maschinelle Verarbeitung von Abrech- nungsdaten macht die numerische Verschlüs- selung der Daten notwendig. Entsprechende Inhalte können den Feldbeschreibungen der Technischen Anlage sowie den korrespondie- renden Schlüsselverzeichnissen entnommen werden. Jede Preisliste wird durch einen siebenstelligen Schlüssel, der sich aus dem sogenannten Ab- rechnungscode (AC) und dem Tarifkennzei- chen (TK) zusammensetzt, eindeutig zugeord- net. Aus dem Abrechnungscode geht hervor, welcher Berufsgruppe Sie angehören. Das Ta- rifkennzeichen beinhaltet den Regionalbereich und einen fortlaufenden Schlüssel, der Ihre Preisvereinbarung kennzeichnet. Die Angabe des vollständigen „AC/TK“ ist bei jeder Ab- rechnung zwingend erforderlich, da nur mit Hilfe dieses Schlüssels die für Sie gültige Preisliste ermittelt werden kann und somit die Bearbeitung Ihrer Rechnung möglich ist. Welchen „AC/TK“ Sie zukünftig in Ihrer Ab- rechnung mit den Krankenkassen angeben müssen, wird Ihnen bei der Zulassung bzw. dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung durch Ihre Vertragspartner mitgeteilt. Beste- hende Preislisten werden von den Vertrags- partnern an die Anforderungen des elektroni- schen Abrechnungsverfahrens angepasst. Für das elektronische Abrechnungsverfahren muss innerhalb einer Preisliste jede einzelne Leistung durch eine sogenannte Abrechnungs- positionsnummer (z. B. 5-stellige Heilmittel- positionsnummer oder 10-stellige Hilfsmittel- positionsnummer) verschlüsselt werden. Sie ersetzt damit auch die bisherige Vertragsposi- tionsnummer, die bisher von den Vertrags- partnern nicht systematisiert vergeben wurde. Leistungserbringergruppenschlüssel Abrechnungspositionsnummer

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