GKV-Spitzenverband Info § 302

Alle im Datenaustausch zu verwendenden Ab- rechnungspositionsnummern sind in bundes- einheitlichen Verzeichnissen getrennt nach Leistungserbringergruppen zusammengefasst und deren Aufbau in den Richtlinien zum elektronischen Abrechnungsverfahren be- schrieben. Grundlagen für die Abrechnung sind somit die Regelungen, die mit den ent- sprechenden Abrechnungspositionsnummern von den Krankenkassen bekannt gegeben worden sind. Nur einwandfreie Daten (lt. Prüfregeln 1-4) und Urbelege nach den Richtlinien der Spit- zenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V (u. a. Kennzeichnung und Sortie- rung der Urbelege) werden von den Kranken- kassen angenommen. Fehlerhafte Daten füh- ren zur Rückweisung der Abrechnung und in der Folge zu Verzögerungen bei der Rech- nungsbegleichung.

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