GKV-Spitzenverband Info § 302

1. Allgemeines Der Gesetzgeber hat mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) die Leis- tungserbringer gemäß §§ 301a und 302 des fünften Sozialgesetzbuches (SGV V) verpflich- tet, den Krankenkassen die Abrechnungen auf dem Wege elektronischer Datenübertragung oder elektronisch verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Gleichzeitig wurde in § 303 SGB V festgelegt, dass die Krankenkassen die Daten nachzuerfassen haben, soweit diese dennoch als Papierabrechnungen übermittelt werden. Erfolgt die nicht elektronisch verwertbare Da- tenübermittlung aus Gründen, die der Leis- tungserbringer (Abrechner) zu vertreten hat, haben die Krankenkassen die mit der Nacher- fassung verbundenen Kosten den betroffenen Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 von Hundert des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen. Ziel der Einführung des elektronischen Ab- rechnungsverfahrens zwischen den gesetzli- chen Krankenkassen und den Leistungserbrin- gern ist die Nutzung zeitgemäßer Kommuni- kationstechniken und die bundesweite Verein- heitlichung des Abrechnungsverfahrens. Mit dem vorliegenden Informationsblatt will Ihnen der GKV-Spitzenverband helfen, Ant- worten auf Fragen zum elektronischen Ab- rechnungsverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen zu finden. Es soll Ihnen als Entscheidungshilfe bei Ihrer Wahl des zukünf- tigen Abrechnungsweges mit den gesetzlichen Krankenkassen und als Leitfaden beim Einstieg in das neue Abrechnungsverfahren dienen. Das Informationsblatt beschreibt zunächst für alle gesetzlichen Krankenkassen gültige Neue- rungen durch das elektronische Abrechnungs- verfahren. In den Anlagen finden Sie spezielle Regelungen und Adressen für die einzelnen Krankenkassenarten.

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R i cht lin i en nac h § 30 2 SGB V

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