GKV-Spitzenverband Info § 302

Zahlungsfristen

Die Wahl des Abrechnungsweges ist entschei- dend dafür, wie schnell Ihnen die Ersatzkassen zukünftig Ihre Leistungen vergüten können. Entscheiden Sie sich für eine Abrechnung auf elektronisch verwertbaren Datenträgern, bleibt die Zahlungsfrist von vier Wochen nach Ein- gang der vollständigen Rechnungsunterlagen (Abrechnungsdaten und rechnungsbegrün- dende Unterlagen) bei der von den Ersatzkas- sen benannten Stelle bestehen. Die Daten- und Belegannahmestellen der Er- satzkassen sind in der sog. Kostenträgerdatei gemäß den Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB V verzeichnet. Die folgende Übersicht bietet einen Überblick über die Da- ten- und Belegannahmestellen der Ersatzkas- sen. Insbesondere dient sie dazu, das neue Abrechnungsverfahren transparenter zu ma- chen. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Kostenträgerdatei das offizielle Do- kument für die Daten- und Belegannahmestel- len der Ersatzkassen darstellt und somit zu- künftige Änderungen der Annahmestellen in die Kostenträgerdatei aufgenommen werden. Die Kostenträgerdatei umfasst somit den je- weils aktuellen Stand der Daten- und Belegan- nahmestellen. Als „Empfänger Nutzer“ (logischer Empfänger) und „Empfänger Physikalisch“ ist in der Auf- tragsdatei das IK des Abrechnungszentrums, bzw. der Krankenkasse, anzugeben. In den FKT-Segmenten ist als „IK des Kostenträgers“ das IK der Krankenkasse einzutragen. Institutionskennzeichen Daten- und Belegannahmestellen

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