GKV-Spitzenverband Info § 302

4. Was ist zu tun? Unabhängig davon, welchen Abrechnungsweg Sie zukünftig beschreiten wollen, beachten Sie bitte Folgendes:

Institutionskennzeichen

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Voraussetzung für eine Abrechnung mit den Trägern der Sozialversicherung und somit auch für die Teilnahme am elektronischen Ab- rechnungsverfahren ist, dass Sie über ein gül- tiges Institutionskennzeichen verfügen. Nur bei Angabe des Institutionskennzeichens (IK) in der Abrechnung können Sie als berechtigter Leistungserbringer identifiziert werden. Verfü- gen Sie bisher noch nicht über ein Instituti- onskennzeichen, beantragen Sie dies bitte bei der

Sammel- & Verteilstelle IK (SVI) der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen Alte Heerstr. 111, 53757 St. Augustin.

Telefon: 02241 / 2 31 18 00 Telefax: 02241 / 2 31 13 34

Wichtig ist, dass Sie für jede Filiale, jede Zweigstelle etc. ein gesondertes Institutions- kennzeichen beantragen, in der Abrechnung angeben und – soweit bei der jeweiligen Kas- senart erforderlich – bei dieser bekannt geben. Nur so ist die eindeutige Zuordnung und die Begleichung der Abrechnung möglich ist. Wenn Sie die Abrechnung für mehrere Filialen, Zweigstellen etc. zentral erstellen, ist dies durch die vom IK der Filiale abweichende An- gabe Ihres Rechnungssteller-IK möglich. Änderungen des Namens, der Anschrift und der Bankverbindung sind unter der Angabe Ih- res Institutionskennzeichens direkt der Sam- mel- und Verteilstelle IK mitzuteilen.

Änd er ungsmeld ung e n unv erz ügl ich an SV I

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