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15 RECHT / IMPRESSUM

AKWL MB 01 / 2015

Apotheke nur mit zur Vertretung berechtigtem Personal öffnen Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe

Uns werden wiederholt Fälle zuge- tragen, in denen Apothekenleiter/- innen die Apotheke verlassen haben bzw. in der Apotheke nicht anwesend sind und die Apotheke ohne Anwe- senheit einer Apothekerin/eines Apo- thekers oder sonstigen zur Vertretung berechtigten Personals geöffnet ist. Die Betroffenen machen dabei häufig geltend, dass sie nur kurzzeitig abwe- send und darüber hinaus für ihr Perso- nal per Handy telefonisch erreichbar gewesen seien. Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster hat in einem jüngst ergangenen Urteil, mit dem die gegen einen Apothekenleiter ausgesprochene Rüge in Verbindung mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro bestätigt wurde, dazu Folgendes ausgeführt: „Auch eine Abwesenheit des Apothe- kenleiters für 15 bis 20 Minuten stellt bereits einen Verstoß gegen seine Berufspflichten dar. Auch in diesem Zeitraum können bereits Fehler vor- kommen oder können Fragen auftre- ten, die die persönliche Anwesenheit des Apothekenleiters gebieten; an- gesichts der Wichtigkeit der persön- lichen Anwesenheit des Apotheken- leiters für einen ordnungsgemäßen Ablauf aller Verrichtungen in der Apo- theke und der Bedeutung, den dieser ordnungsgemäße Ablauf im Rahmen der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimittel hat, kann eine Abwe- senheit des Apothekenleiters dann, wenn kein anderer Approbierter in der Apotheke anwesend ist, allenfalls für eine ganz geringe, jedenfalls deut-

Verlässt der Apothekenleiter die Apotheke länger als einige Minuten, obwohl kein anderer Approbierter anwesend ist, der ihn vertreten kann, hat er die Apotheke für diesen Zeitraum zu schließen. Foto: ©Dan Race - Fotolia.com

lich unter 10 Minuten liegende Zeit- spanne, als noch im Einklang mit den Berufspflichten stehend angesehen werden. Beschäftigt der Apotheken- leiter keinen anderen Approbierten, der ihn vertreten kann und verlässt er gleichwohl die Apotheke länger als einige Minuten, hat er sie für diesen Zeitraum zu schließen.“

Nähere Einzelheiten zu dem zugrun- deliegenden Fall sowie zu den Urteils- gründen des Berufsgerichts Münster können Sie im internen Bereich un- serer Homepage, Rubrik „Infos Phar- mazie, Recht und Politik“, Unterrubrik „Ratgeber Recht – Wissenswertes“ entnehmen.

Impressum

Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ausgabe 1/2015

Herausgeber Apothekerkammer Westfalen-Lippe,

Dr. Oliver Schwalbe, Sebastian Sokolowski, Dr. Andreas Walter Das Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe erscheint regelmäßig circa alle zwei Monate. Redaktionsschluss für Aus- gabe 2/2015, die am 4. Mai 2015 erscheint, ist der 25. März 2015. Der Bezugspreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer West- falen-Lippe im Kammerbeitrag enthalten. Auflage: 7.650 Exemplare Nachdruck – auch in Auszügen – nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausge- bers. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.

Bismarckallee 25, 48151 Münster, Tel: 0251/520050, Fax: 0251/521650, E-Mail: info@akwl.de, Internet: www.akwl.de Redaktion Michael Schmitz (V. i. S. d. P.), Dr. Andreas Walter Layout Petra Wiedorn, Michael Schmitz Mitarbeiter/innen an dieser Ausgabe Ute Behle, Klaus Bisping, Dr. Claudia Brü- ning, Wolfgang Erdmann, Bernhard Hiel- scher, Carolin Kampruwen, Stefan Lam- mers, Dr. Sylvia Prinz, Michael Schmitz,

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