MB_1-2015_20022015

01 / 2015

22 APOTHEKENBETRIEB

Änderung der BtMVV Per Verordnung vom 5. Dezember 2014

Per Verordnung vom 5. Dezember 2014 wurde die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) geändert. Wir dokumentieren nachfolgend die amtlichen Begründungen:

Aufnahme einer Höchstmenge für Lisdexamfetamindimesilat Für Lisdexamfetamindimesilat wird auf Grund wissenschaftlicher Erkennt- nisse und der vorliegenden Therapie- erfahrungen nach der Markteinfüh- rung eines Fertigarzneimittels eine Höchstverschreibungsmenge fest- gelegt. Wegen des hohen Gewichts- anteils des Mesilats am Molekular- gewicht wird ausnahmsweise eine eindeutige Zuordnung der Höchst- verschreibungsmenge zum Salz vor- genommen.

Vereinbarung mit Rettungsdiensten nur noch Landesbehörde anzeigen Die Anzeigepflicht einer solchen Ver- sorgungsvereinbarung nach BtMVV wird gestrichen, da die Versorgung von Einrichtungen des Rettungs- dienstes durch eine Apotheke nach § 14 Apothekengesetz bereits eines von der zuständigen Landesbehörde genehmigten Versorgungsvertrages bedarf. Hierdurch möchte der Ge- setzgeber einen Beitrag zur Entbüro- kratisierung leisten.

Hinweis auf schriftliche Gebrauchsan- weisung Die Angaben auf dem Betäubungs- mittelrezept bezüglich der Ge- brauchsanweisung können mit ei- genen Worten des Arztes und somit flexibler ausgedrückt werden, um Fehler beim Ausfertigen des Betäu- bungsmittelrezeptes zu vermeiden. Bisher musste der Hinweis wörtlich „Gemäß schriftlicher Anweisung“ lauten.

Lieferengpass für Diphtherie-Antitoxin Verfallene Ware in Notfalldepots als Mittel der letzten Wahl

Diphtherie-Antitoxin wird in Deutschland seit einigen Jahren nicht mehr hergestellt. Daher wurde das Antitoxin in den vergangenen Jah- ren aus Kroatien eingeführt und in die Notfalldepots eingelagert. Leider kann der kroatische Hersteller nun auf unbestimmte Zeit kein Diphthe- rie-Antitoxin mehr liefern. Die Hoff- nung, das Präparat aus Bulgarien zu beziehen, hat sich leider zerschlagen, da das Antitoxin auch dort auf Grund einer zu niedrigen Nachfrage zurzeit nicht hergestellt wird.

depots liegen schriftliche Informati- onen über diese besondere Situation für die entnehmenden Apotheken bereit. Sie müssen dem behandeln- den Arzt unbedingt vor der Abgabe des Arzneimittels zur Verfügung ge- stellt werden, damit dieser sie bei der Therapieentscheidung berücksichti- gen kann. Die ABDA steht in Kontakt mit dem Bundesministerium für Gesundheit, um eine gemeinsame Lösung für die Versorgung mit Diphtherie-Antitoxin zu finden.

len Notfalldepots in der Bundesrepu- blik sowie in unserem Notfalldepot in Arnsberg in Quarantäne lagert, ist Ende März 2014 verfallen. Das Paul- Ehrlich-Institut (PEI) hat im April 2014 zwei Proben dieser Charge geprüft und deren ausreichende Wirksamkeit und vertretbare Reinheit festgestellt. Die Abgabe verfallener Arzneimittel ist grundsätzlich nicht erlaubt. Im Einzelfall könnte die Abgabe dieser Arzneimittel nach gründlicher Nut- zen-Risiko-Abwägung als Mittel der letzten Wahl gerechtfertigt und eine Sanktionierung durch die Behörden ausgeschlossen sein. In den Notfall-

Die Charge des Diphtherie-Antitoxins aus Kroatien, die im Moment in vie-

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