MB_1-2015_20022015

23 DIENSTBEREITSCHAFT

AKWL MB 01 / 2015

Mindestöffnungszeiten und Befreiungsmöglichkeiten Fragen rund um die Dienstbereitschaft

Fragen zur Dienstbereitschaft sind regelmäßig von Interes- se bei unseren Kammermitgliedern.

Verkaufsoffene Sonntage Auch Apotheken dürfen sich aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen o. ä. Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden an verkaufsoffenen Sonntagen und Feiertagen beteiligen. Die- se Tage werden jeweils durch die örtliche Ordnungsbehörde freigegeben. Befreiung vom Aufenthalt im Notdienst Die Apothekerkammer kann eine/n Apothekenleiter/in auf Antrag von der Verpflichtung zum Aufenthalt in den Apo- thekenbetriebsräumen während des Notdienstes im begrün- deten Einzelfall gemäß Apothekenbetriebsordnung befreien, wenn der/die Apothekenleiter/in oder eine vertretungsbe- rechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelver- sorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sicher- gestellt ist. Dieses setzt voraus, dass der/die diensthabende Apotheker/in in einer Frist von maximal zehn Minuten in der Apotheke zur Abgabe oder Herstellung von Arzneimitteln zur Verfügung steht. Außerdem ist zu gewährleisten, dass mit Hilfe einer Sprechanlage und technischer Einrichtungen der Sprechkontakt zwischen Kunden und Diensthabenden er- möglicht wird. Dies erfolgt zwar z.B. durch Anrufumleitung auf ein Mobiltelefon, auch während sich die/der Dienstha- bende auf dem Weg zur Apotheke oder von der Apotheke nach Hause befindet. Die persönlichen oder familiären Ver- hältnisse des Apothekeninhabers bzw. seiner diensthabenden Mitarbeiter oder die nachweisbare, geringe Inanspruchnah- me während der Dienstbereitschaft können maßgebliche Kri- terien für einen „begründeten Einzelfall“ sein.

Hierbei ist zu beachten, dass Apotheken zunächst einmal ge- mäß § 23 Apothekenbetriebsordnung zur ständigen Dienst- bereitschaft verpflichtet sind. Mit einem jährlichen Bescheid werden sie zu folgenden Zeiten davon befreit:

montags bis sonnabends 0:00 – 08:00 Uhr, montags bis freitags 18:30 – 24:00 Uhr, sonnabends von 14:00 – 24:00 Uhr, am 24. und 31. Dezember von 14:00 – 24:00 Uhr, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.

Dieses gilt nicht für Zeiten, in denen die Apotheken den Not- dienst zu versehen haben.

Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat über diese Be- freiungsmöglichkeiten hinaus in einer Allgemeinverfügung die Apotheken zu bestimmten Zeiten zur Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit. Insbesondere werktags (montags bis samstags) ist es den Apotheken danach möglich, erst um 09 Uhr zu öffnen oder mittwochs und samstags bereits um 12 Uhr zu schließen. Die Allgemeinverfügung, in der weitere Zeiträume enthalten sind, finden Sie im internen Bereich der Kammerhomepage unter Service, Aktuelles & Textsammlung online / Notdienstbereitschaft und Rezeptsammelstellen / Rechtliche Bestimmungen. Sofern Apotheken darüber hinaus zu anderen, in der All- gemeinverfügung nicht genannten Zeiten, zum Beispiel an Sonnabenden, während der Betriebsferien oder aus berech- tigtem Grund von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit werden sollen, sind jeweils Einzelanträge an die Kam- mergeschäftsstelle zu richten. Auch in diesem Fall kann die Befreiung nur erteilt werden, sofern die Apotheke nicht zum Notdienst verpflichtet ist. Unabhängig davon dürfen gemäß des Ladenöffnungsge- setzes NRW (LÖG NRW) auch Apotheken an Werktagen (montags bis freitags) ohne zeitliche Begrenzung und sams- tags von 0 bis 22 Uhr geöffnet sein.

Für weitere Informationen zu diesem Themengebiet wenden Sie sich gern an Klaus Bisping oder Sandra Naber, Abteilung Dienstbereitschaft und Ausbildung PKA/PTA, Tel: 0251 52005-18. Klaus Bisping Sandra Naber

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