Blickpunkt Schule 1/2021

Maskenpflicht an beruflichen Schulen in Sachsen bleibt

D as OVG Bautzen hat in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Pflicht zumTra- gen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in beruflichen Schulen in Sach- sen bestehen bleibt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Sächsi- schen Corona-Schutz-Verordnung in der seit 1. Dezember 2020 geltenden Fassung vom 27. November 2020 (SächsCoronaSchVO) ist beim Auf- enthalt in Schulgebäuden, auf dem Gelände von Schulen sowie bei schuli- schen Veranstaltungen eine Mund- Nasen-Bedeckung zu tragen. Aus- nahmen gelten für jüngere Schüler, bestimmten Unterricht mit Förder- schwerpunkten und bei der Aufnahme von Speisen und Getränken im Schul- gebäude. Im Normenkontrollverfah-

Rechtstipps

demischen Lage von nationaler Trag- weite vom 18. November 2020 (BGBl. 2020, 2397). Die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung finde ihre Grundlage in dieser aktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Sie sei, wie vorgeschrieben, mit einer allge- meinen Begründung versehen und zeitlich befristet. Der Verordnungsgeber müsse nicht deshalb auf die Anordnung zumTra- gen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten, weil aus Sicht einiger Wis- senschaftler allenfalls eine normale, übliche Epidemie vorliege, die einer Grippewelle vergleichbar sei. Es ent- spreche nicht dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass COVID-19 in der Bundesrepublik oder im Freistaat Sachsen hinsichtlich der Letalität der Grippe vergleichbar sei. Vielmehr >>

ren des vorläufigen Rechtsschutz ist beantragt worden, § 3 Abs. 1 Nr. 8 SächsCoronaSchVO vorläufig außer Vollzug zu setzen. Das OVG Bautzen hat den Eilantrag abgelehnt. Nach Auffassung des Oberverwal- tungsgerichts werde die Vorschrift ei- nem Normenkontrollantrag in der Hauptsache, mit dem diese Vorschrift endgültig für unwirksam erklärt wer- den könnte, standhalten. Dabei hat sich das Oberverwaltungsgericht von denselben Erwägungen leiten lassen, wie in seinem Beschluss vom 11. No- vember 2020 (3 B 357/20). Ergänzend nimmt das Oberverwal- tungsgericht Bezug auf die jüngsten Änderungen des Infektionsschutzge- setzes durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epi-

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