MeddelelserFraRentekArchivet_1873-76

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5. Die Cabinets-Ordres sollen in Zukunft, wenn sie auch die Cammern betreffen, dem Finanz-Collegio addressiret werden, und hat solches, nicht aber die Cammern, wenn eine solche, unter den in der Cabinets-Ordre de dato den 15ten Julij angezeigten Bedingungen, eine Vorstellung er­ fordert, solche zu veranstalten; in Fällen aber, wo wegen einer prompten Execution eine Cabinets-Ordre einer Cam­ mer directe zugeschickt wird, hat solche dem Finanz- Collegio dieselbe gleich nachhero mitzutheilen. 6 . Alle Verordnungen und Rescripte, welche eine Ver­ änderung und Aufhebung der vorhergehenden Verordnungen, oder gewisze Grundsätze für noch nicht bestimmte Fälle an­ befehlen, sollen von dem Finanz-Collegio paraphirt werden, obschon die Cammern solche expediren. 7. Ein gleiches soll auch mit den Bestallungen geschehen, die von Mir unterschrieben werden; und diejenigen, welche Ich nicht unterzeichne, und für Bedienungen, die über zweyhundert Rdlr an Revenuen haben, werden aus dem Finanz-Collegio ausgefertiget. 8 . Endlich soll das Finanz-Collegium dahin sehen, dasz die Geschäfte in den Cammern jederzeit nach den angenomme­ nen Grundsätzen, und nach einer gewissen Übereinstimmung und Einförmigkeit getrieben werden, wofür Mir solches responsable ist; jedoch musz es hierbey den angenommenen Grundsatz, dasz die Ober-Collegia sich nicht in das Detail der ihnen untergeordneten mischen müssen, genau beobachten. Hirschholm d. 18ten Aug. 1771. Christian. Struensee. 7

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