MeddelelserFraRentekArchivet_1873-76

105

insonderheit auch der Wegebeszerungen, Wasserleitun­ gen, aller zum Brandwesen gehörigen Instrumente, Canäle, Teiche und Dämme, wie auch die Hafen- Arbeiten, und so weiter, an die Ober-Bau-Direction zur Prüfung überschickt werden sollen. 3° dasz das Finanz-Collegium nach eingeholtem Gutachten der Oberbau-Direction seinen allerunter- thänigsten Bericht davon an des Königs Majestät macht, und, nach erhaltener Approbation, die Execu- tion des Baues oder die Reparatur selbst besorget; wobey jedoch die Bau-Direction instruirt ist, dem Finanz-Collegio auf Requisition einen Bau-Conducteur zu verschaffen. 4° Die Besorgung der Königl. Schlöszer und Gär­ ten, so bisher dem Finanz-Collegio obgelegen hat, wird dem Hof-Intendanten aufgetragen. Auf Befehl des Königes. Struensee. Hirschholm d. 29 Sept. 1771. An das Finanz-Collegium. 13 October 1771. Udgifterne til de ltongelige Bygninger samt til Betjentene ved dem skulle udredes af Hofkassen. Original i Finants-Kollegiets Sämling af Kabinetsordrer. Es sind die Zahlungs Reglements der Bedienten aller Schlöszer, Gärten, Palais und Gebäuden, wo der König Sich aufhalten kann, benebst dem Belauf der Unterhal- tungs Kosten derselben, so biszhero aus den Zahl-Cassen abgehalten worden sind, einzusenden, indem solche Aus 73.

Made with