MeddelelserFraRentekArchivet_1873-76
110 richten v. dem F. C. u. Cammeren einholen hingegen d. administration d. ihr anvertrauten Domainen auf d. bis herigen Fusz behalten hingegen sollen die Cammeren da für sorge tragen dasz d. gemachten u. noch auszugebenden Verordnungen in dieser Absicht auf d. genauste befolgt werden; d. Commission werde ich aber dieserwegen meine ordres geben u. sie schickt ihre Vorschläge nicht an das Finance Collegium sondern grade an mich. Chr. 81 . 27 Juli 1771. Kamrene skulle fuldføre de af G eneral-Landvæsenskommissionen paabegyndte Landvæsenssager. Original i Finants-Kollegiets Samling af Kabinetsordrer. Nach denen Veränderungen, welche des Königes Maje stæt mit der General-Landwesens- und Schleswigschen Land Commission . . . vorgenommen, hat das Finanz-Col legium folgendes zu veranstalten. 2 . Die von der Commission bisher dependirte Bediente werden in denen Kammern vertheilt, nach denen Provin zen, wo sie employirt sind, und die Kammern continuiren die von der Commission angefangene die Landwirthschaft betreffende Geschäfte. 3. Das Finanz-Collegium und die Kammern correspon- diren mit der General-Landwesens-Commission über die Verordnungen, so das Landwesen betreffen.
Auf Befehl des Königes
Struensee.
Hirschholm, den 27ten Iul. 1771.
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