MeddelelserFraRentekArchivet_1873-76

110 richten v. dem F. C. u. Cammeren einholen hingegen d. administration d. ihr anvertrauten Domainen auf d. bis­ herigen Fusz behalten hingegen sollen die Cammeren da­ für sorge tragen dasz d. gemachten u. noch auszugebenden Verordnungen in dieser Absicht auf d. genauste befolgt werden; d. Commission werde ich aber dieserwegen meine ordres geben u. sie schickt ihre Vorschläge nicht an das Finance Collegium sondern grade an mich. Chr. 81 . 27 Juli 1771. Kamrene skulle fuldføre de af G eneral-Landvæsenskommissionen paabegyndte Landvæsenssager. Original i Finants-Kollegiets Samling af Kabinetsordrer. Nach denen Veränderungen, welche des Königes Maje­ stæt mit der General-Landwesens- und Schleswigschen Land Commission . . . vorgenommen, hat das Finanz-Col­ legium folgendes zu veranstalten. 2 . Die von der Commission bisher dependirte Bediente werden in denen Kammern vertheilt, nach denen Provin­ zen, wo sie employirt sind, und die Kammern continuiren die von der Commission angefangene die Landwirthschaft betreffende Geschäfte. 3. Das Finanz-Collegium und die Kammern correspon- diren mit der General-Landwesens-Commission über die Verordnungen, so das Landwesen betreffen.

Auf Befehl des Königes

Struensee.

Hirschholm, den 27ten Iul. 1771.

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