MeddelelserFraRentekArchivet_1873-76
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Die daraus flieszende Ausfertigungen an Bestallungen, Kauf-Briefe, Concessionen, Privilegien, Confirmationes der Erb-Pacht-Contracte, imgleichen Garanties und Decharges und die jährliche Quitungen für die Hebungs-Bediente würden von dem Könige Selbst unterschrieben. II. Die dem Königlei1 Conseil zur Erörterung un Unterschrift vorzutragende Sachen von geringerer Wichtig keit, welche sonst dem Könige unmittelbar vorgestellet worden, dahin zu rechnen sind: a. die Yerhäurung der Pacht-Stücke auf gewisze Jahre, oder auf Lebzeit, b. alle Keparations- und Bau-Pöste, c. alle geringe Holtz- und Jagt-Verbrechen, in welchen umMilderung oder Nachgebung der Brüche gebehten wird, d. alle Remissiones in den Pachtungen, e. die Nachgebung anderer Brüche, /. alle Nachstempelungs-Sachen, g. alle Strand- und Abschus-Sachen und Erbanfal- Gerechtigkeiten von mäszigem Belang, h. wann um Befreyung von der Leibeigenschaft oder om Frihed for at pleie Födestauns-ßet bey den Kö- niglen Gühtern angehalten wird, i. Die Holtz-Sage-Mühlen in Norwegen betr. und überhaupt die Errichtung neuer Mühlen und anderer werke in Königlen Landen. Die darauf zu ertheilende Resolutiones werden ohn- maasgeblich von dem Königlen Conseil in einem besonders zu verfertigenden Protocollo, darin die vorzutragende Sachen ordentlich eingeführet und mit dem Bedencken der Rente-Cammer begleitet werden, verzeichnet werden können. Die daraus entstehende Ausfertigungen an Con- firmationen, Concessionen, Frey-Briefen, Holtz-Aus-
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