MeddelelserFraRentekArchivet_1873-76

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Die daraus flieszende Ausfertigungen an Bestallungen, Kauf-Briefe, Concessionen, Privilegien, Confirmationes der Erb-Pacht-Contracte, imgleichen Garanties und Decharges und die jährliche Quitungen für die Hebungs-Bediente würden von dem Könige Selbst unterschrieben. II. Die dem Königlei1 Conseil zur Erörterung un Unterschrift vorzutragende Sachen von geringerer Wichtig­ keit, welche sonst dem Könige unmittelbar vorgestellet worden, dahin zu rechnen sind: a. die Yerhäurung der Pacht-Stücke auf gewisze Jahre, oder auf Lebzeit, b. alle Keparations- und Bau-Pöste, c. alle geringe Holtz- und Jagt-Verbrechen, in welchen umMilderung oder Nachgebung der Brüche gebehten wird, d. alle Remissiones in den Pachtungen, e. die Nachgebung anderer Brüche, /. alle Nachstempelungs-Sachen, g. alle Strand- und Abschus-Sachen und Erbanfal- Gerechtigkeiten von mäszigem Belang, h. wann um Befreyung von der Leibeigenschaft oder om Frihed for at pleie Födestauns-ßet bey den Kö- niglen Gühtern angehalten wird, i. Die Holtz-Sage-Mühlen in Norwegen betr. und überhaupt die Errichtung neuer Mühlen und anderer werke in Königlen Landen. Die darauf zu ertheilende Resolutiones werden ohn- maasgeblich von dem Königlen Conseil in einem besonders zu verfertigenden Protocollo, darin die vorzutragende Sachen ordentlich eingeführet und mit dem Bedencken der Rente-Cammer begleitet werden, verzeichnet werden können. Die daraus entstehende Ausfertigungen an Con- firmationen, Concessionen, Frey-Briefen, Holtz-Aus-

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