AmagersHistorie_I

159 vnderthane vnd bürgere doselbst die jerlich viel hundertt jhar her ihrer handtierunge vnd narung nach mitt aller handelung, heringfischereien vnd kauffmanschafft inn deme hochloblichenn konig reiche Dennemarchenn vfF dem lager zu D raker vnd Falsterbode, bei regierung aller koninge, biss anher vngehin- dertt haben gebrauchett, eine cumpanie gehaltenn. Auch alle jhar die jenigen so aus e. f. g. stadt Cammin in (ge- melte) hochloblichenn konig reiche Dennemarckenn vff dem lagerenn doselbst zu Draker hering gefischett, gesaltzett vnd kauffmanschafft getriben königlichen majestatt vnd wirden beuhelhabern vnd zolnernn pension, erdgelde, zollenn vnd dergleichenn gantz willig vnd gern gerichtet vnd erlegett, welchs auch dieselbigen beuhelhabere vnd zolner empfangenn vnd die vnserenn auch bei allenn alten herkommendenn her- ligkeit vnd gerechtigkeitt gehandt habett vnd beschirmett, — ausgenommen das im itzs vorgangenen herbst anno d. 60 denn jenigen so auss e. f. g. stadt Cammin in wolgemeltenn konig reiche Dennemarchenn auff dem lager Draker heringk zu fangende gewesenn, denselbigenn in vnd nach geendeten fischerei, durch denn königlicher stadthalter des hauses Co- penhagenn vnd zolner darselbst zu Draker angezeigett wor- denn, dass mann sie diss jhar bei ihrem altenn gebrauch wolte bleibenn lassenn, aber vff das zukonfftige jhar soltenn alle heringfischere auss e. f. g. stadt Cammin zu Draker nicht mher ihres eigenen gefangenenn vnd gekaüfftenn herings ge- brauchenn. — Es were dann dass sie genugsam urkundt sigel vnd briefe ihres altenn besitzes vnd gebrauchs dass zukunfftige jhar furlegenn wurdenn, welchs vns vnd vnserenn burgerenn hochbeschwerlich, dieweil wir biss hir allenn gefangenenn vnd gehauffenn heringsgesaltzenn auch vnbehindert dass lager zu Draker vber vndenckliche ihare in fridsamer rugsamer pos­ session gehabtt vnd gebrauchett vnd allenn handel getribenn mitt erstattunge aller vmpflicht wir gemeldett, vnd zu kemen zeitenn in unser possession nicht turbiret, sondern viel mher darbei gelassenn vnd gehandthabett wordenn. Dieweile dann e. f. g. sonder zweifei 'gnediglich wol erfarenn vnd berichtet sein dass e. f. g. stadt Cammin jm jhare 1535 zusampt dem radthausse darselbst, leider gott erbarmett durchs feier in die

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