AmagersHistorie_I

i 7 i geneigt werenn. Es seindt aber jre mayt. gnedigst zufriedenn, das vonn dem bier, se zu Drakör auff der stettinischen com- panei ausgetrunckenn wirdt, biß auf weiter erkundigung vnd jrer mayt. fernernn bescheidt vnnd vorordnung, nicht mehr, als obenn gemeldt, nemblich 4 ß vom jeder last solle gefur dert vnnd gegebenn werdenn. Weill der stettinische kauffman der neun tage von Mi­ chaelis biß auff Dionysij, zu Drakör, so wenig als zu Malmo befugt ermeszenn, sondern nur auff das lager vnnd handtirung, bisß auf Michaelis, jnhaldt vielgemeltes odensebischenn re- cesses, befreihet, so laßenn es jre mayt. das es darjnn so wol, als mit jrer auff Drakör hergebrachtenn vogteigerechtig- keit nach inhaldt solchs vortrages hinfurtan gehalten werden möge, jm nhamen gottes bleibenn vnnd beruhenn. Es achten auch jre mayt. nicht billich zuseijnn, do mit auffzihung vnd niderlaszung des korbes , verfrugliche geschwin- digkeit dem stettinischen kauffman zu nachteill, getriebenn werdenn solte, wie denn solchs durch ihrenn zolner aldo auch vnderthenig ist entschuldigt, vnnd darbeij erclerung gethan das solchs auff vorgehnnd beliebung mer zu gemeinen bestenn als jemandts zum vorfange furgenommen vnnd gemeint, do aber solchs befundenn vnnd dargethann werdenn solle, wollenn sich jre mayt. mit gnedigstenn einsehenn vnnd vorordnung geburlich woll zuerzeigen wiszenn. Naeh dem auch, wan das thuch beij eilen aus gemessen vnnd vorkaufft, jrer mayt. zolngerechtigkeit vorkurtz wirdt, vnnd es daruor gehalten das die stettinischenn dasselbe, des orts, also zuuereusernn, nicht berechtigt, so soll der stettini­ schenn kauffman, das thuch, solange, als jre mayt. dar jnn eijnn anders nicht vorordnen, beij gantze vnnd halben stucken zu Drackör zuuerkeufen schuldig seijnn, darmit jrer mayt. an jren zollenn nicht äbgehenn möge. Do aber die stettinischenn solche jre angegebenn freiheit, mit priuilegienn, oder sonst zuerweisenn, so sollenn sie von jrer mayt. darmit auch gene- digst gehört werdenn, vnnd derselbenn bescheidts, darauff zugewartenn habenn. Ire mayt. hattenn auch recht vnnd billich zu seijnn, wie denn der halber jnn dem modtbuche Vorsehung gethan, das

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