BayernDach Magazin 1-2019

Versicherung BETRIEB

lice bestätigt. Allerdings ist ein weiterer wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang zu beachten: die vertraglichen Regelungen mit dem Lieferanten. Der Baustoffhändler könnte nämlich in seinen Verkaufs- bedingungen die Aus- und Einbaukosten ausge- schlossen haben. Ob so eine Klausel rechtskräftig wäre, muss erst noch vor Gericht entschieden wer- den. Bis dahin ist nicht nur der Anspruch des Hand- werkers gegenüber dem Baustoffhändler hinfällig, sondern auch der Versicherungsschutz. Eine Betriebshaftpflichtversicherung bietet grund- sätzlich nur Versicherungsschutz im Rahmen gesetz- licher Haftungsansprüche. Wurden solche Haftungs- ausschlüsse jedoch mit dem Lieferanten vertraglich vereinbart, könnten diese über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen. Damit wäre der Versiche- rungsschutz für die Aus- und Einbaukosten über die Betriebshaftpflichtversicherung gefährdet. Im eigenen Interesse sollte der Dachdecker also nicht nur seine Betriebshaftpflichtversicherung überprü- fen und bei Bedarf den Versicherungsschutz durch einen entsprechenden Textzusatz ergänzen lassen. Zusätzlich sollten die AGB des Lieferanten auf einen möglichen Ausschluss der Aus- und Einbaukosten hin überprüft werden. In der nächsten Ausgabe von B AYERN D ACH stellen wir Michael Jander Fragen zum Unterschied zwischen Versicherungsberatern und Versicherungsvertretern und -maklern. Sicher versichert In B AyERN D ACH wird der Versicherungsberater Mi- chael Jander (www.jander-vb.de) künftig über verschiedene Versicherungsfragen informieren. Michael Jander ist u. a. als Berater für den LIV Bay- ern, zahlreiche Unternehmensberater, Wirt- schaftsprüfer und öffentliche Auftraggeber tätig. Er ist, anders als Versicherungsvertreter und -mak- ler, zur Unabhängigkeit und Neutralität verpflich- tet und darf von Versicherern keine Provisionen entgegennehmen.

Wer zahlt, wenn die Sperrfolie einen Materialfehler hat?

Wenn der Mangel dagegen auf einen Materialfehler zurückzuführen ist, kann der Dachdecker seit 2018 die kostenlose Neulieferung von mangelfreiem Ma- terial von seinem Lieferanten verlangen. Darüber hi- naus steht ihm auch die Erstattung seiner Kosten der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege- Ar- beits- und Materialkosten, zu. Dieser Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht gegen den unmittel- baren Vertragspartner. Das kann z. B. der Großhänd- ler sein. Was aber, wenn der Vertragspartner etwa aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Insol- venz ausfällt? Dann bleibt der Handwerker auf sei- nen Kosten sitzen. Denn der Dachdecker hat keinen Anspruch gegen den Vorlieferanten seines Groß- händlers. Bisher ist für einen solchen Fall nur bei einigen we- nigen Versicherern ein Versicherungsschutz zu ha- ben. Dieser Schutz wird dann als Erweiterung zur Produkthaftpflichtversicherung angeboten. Doch hier ist besondere Aufmerksamkeit gefordert. üblicherweise enthalten die normalen Versiche- rungsbedingungen zwar den Einschluss von Aus- und Einbaukosten. Die Kostenübernahme wird aber wieder ausgeschlossen, wenn der Dachdecker das Material selbst verbaut hat. Das bedeutet: Wer die Aus- und Einbaukosten um- fassend mit versichern will, muss auch die selbst ver- bauten Erzeugnisse mit in den Versicherungsschutz aufnehmen lassen. Dies wird in der Regel durch einen entsprechenden zusätzlichen Text auf der Po-

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