BayernDach Magazin 1-2019

Änderungen 2019 BLAUE SEITEN

Neue Teil-Zeiten

destlohn ab Jahresbeginn auf 9,19 € pro stunde. auch die nächste erhöhung steht schon jetzt fest. zum 1. Januar 2020 ist eine wei- tere anhebung auf 9,35 € pro stunde bereits beschlossen. ebenso wurde der tarifliche Mindestlohn erhöht. seit 1. Januar 2019 haben gelernte arbeitnehmer einen anspruch auf mindes- tens 13,20 € pro stunde (= Mindestlohn 2). der tarifliche Mindestlohn für ungelernte arbeitnehmer (=Min- destlohn 1) bleibt allerdings unverändert bei 12,20 €. eine übersicht, in welchen Fällen und für welche beschäftigten- gruppen welche Mindestlohn anwendung findet, ist im internen Mitgliederbereich auf www.dachdecker.bayern mit dem rund- schreiben nr. 19001, bzw. mit dem suchwort „Mindestlohn” als zvdh-Merkblatt hinterlegt. Weiterlesen? Innungsmitglied werd n. auch iM weiteren lauFe des Jahres 2019 wird es zahlrei- che Änderungen geben. hier eine erste vOrschau. Weitere Aussichten ab 1. Juli 2019 tritt eine Änderung bei der sogenannten „gleit- zone” für einkommen zwischen 450 € und 850 € ein. diese gleit- zone wird durch einen „übergangsbereich” abgelöst. dieser bereich betrifft einkommen zwischen 450,01 € und 1.300,00 €. wie schon bei der gleitzonenregelung werden in diesem übergangs- bereich nur reduzierte beiträge zur kranken-, Pflege-, renten- und arbeitslosenversicherung fällig. eine weitere neuerung bewirkt, dass die ermäßigten rentenver- sicherungsbeiträge nicht mehr zu geminderten rentenansprü- chen der arbeitnehmer führen. Innungsbetriebe haben es gut: Sie erfahren hier mehr. Foto: Fotolia

neue regeln gelten seit 1. Januar 2019 auch iM arbeits- recht. hier gibt es nun eine „brückenteilzeit”.

Mit der einführung der sogenannten „brückenteilzeit” wird eine sehr weitreichende neuerung im teilzeitrecht eingeführt. ziel die- ser regelung ist, dass arbeitnehmer/innen bei einemwechsel von einer vollzeitbeschäftigung in eine teilzeitbeschäftigung nicht endgültig an diese teilzeitbeschäftigung gebunden bleiben sol- len. das soll auch der Fall sein, wenn der ursprüngliche grund für den teilzeitwunsch nicht mehr besteht. nach den vorstellungen des gesetzgebers soll es mit der „brü- ckenteilzeit” ein allgemeines recht auf rückkehr in vollzeit ge- ben. um dieses ziel zu erreichen, wurde der neue § 9a im teilzeit- und befristungsgesetz tzbfg formuliert. unter bestimmten vo- raussetzungen wird damit ein solches rückkehrrecht eingeräumt. der § 9a tzbfg legt nämlich fest, dass der anspruch für arbeit- nehmer/innen bestehen soll, deren arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. der zeitraum für die verringerung der arbeitszeit kann zwischen einem und fünf Jahren liegen. der anspruch kann nur dann eingefordert werden, wenn der arbeit- geber in der regel mehr als 45 arbeitnehmer/innen beschäftigt. Für diese arbeitgeber wird darüber hinaus anhand einer größen- staffelung geregelt, ab welcher anzahl von arbeitnehmern/innen in „brückenteilzeit” der arbeitgeber einen antrag auf diese art der teilzeit ablehnen darf. aufgrund der durchschnittlichen betriebsgrößen im dachdecker- handwerk (weniger als 10 beschäftigte) werden die regelungen des § 9a tzbfg allerdings für die meisten dachdeckerbetriebe keine direkte rechtsfolge haben. Vielleicht wäre gerade as wichtig für Sie gewesen? Innungsmitglieder lesen mehr. auch beiM MindestlOhn hat sich zuM Jahreswechsel etwas bewegt. und die nÄchste steigerung steht schOn Jetzt Fest. Mehr Mindestlohn Hier gibt es Tipps für Innungsbetriebe. sowohl der gesetzliche als auch der tarifliche Mindestlohn haben sich zum 1. Januar 2019 geändert. so stieg der gesetzliche Min-

Weniger Sozialabgaben werden im „Übergangsbereich” fällig.

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