Mitteilungsblatt Nr. 5/2015 vom 16. Dezember 2015

05/ 2015

16 recht / QMS

Werbung mit Bach-Blüten-Produkten

Mit Urteil vom 07.10.2014 (Az. I-4 U 138/13) hat das OLG Hamm entschieden, dass die Werbung für Bach-Blütenpro- dukte keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten darf.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Apotheker ein Werbe- rundschreiben, in dem er für Bach-Blütenprodukte warb, an die Kunden seiner Versandapotheke versandt. Die Wer- bung enthielt unter anderem die Aussagen „wird heute von Verbrauchern in über 45 Ländern in emotional aufre- genden Situationen wie z. B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin oder Herausforderungen im Alltag verwendet“ und „können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“. Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. hatte aufgrund dieser Werbeaussagen Klage erhoben und den Apotheker auf Unterlassung der Aussagen in Anspruch genommen Die Beurteilung der Zulässigkeit solcher Werbeaussagen richtet sich nach der Health-Claim-Verordnung (im Fol- genden HCVO). Die beworbenen Bach-Blütentropfen sind nach der Definition der HCVO Lebensmittel. Gesundheits- bezogene Angaben bei Lebensmitteln sind nur unter den in Art. 10 Abs. 1 HCVO aufgeführten Voraussetzungen zu- lässig. Das Gericht geht davon aus, dass die Werbeaussagen Ver- weise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Le- bensmittels für das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, hier insbesondere die psychischen Funktionen und die Verhaltensfunktionen, darstellen. Durch die oben aufge-

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für Bach-Blüten- produkte keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten darf. Foto: B. Wylezick – Fotolia.com

führten Aussagen wird suggeriert, dass die beworbenen Produkte besondere Eigenschaften aufweisen, die das seelische Gleichgewicht wieder herstellen könnten. Die- se Wirkung von Bach-Blütenprodukten ist jedoch bisher nicht wissenschaftlich nachgewiesen, sodass die Werbung mit einem Gesundheitsbezug bei den genannten Bach- Blütentropfen nicht zulässig war.

Neue Normfassung ISO 9001:2015 veröffentlicht Die Norm für QM-Systeme wurde grundlegend überarbeitet

Am 15. September 2015 ist die ISO 9001 in einer revidierten Fassung als ISO 9001:2015 in Kraft getreten. Für die Umstel- lung gilt eine dreijährige Übergangsfrist. Alle Zertifikate auf Basis der alten Normfassung 9001:2008 verlieren daher am 15. September 2018 ihre Gültigkeit.

Die neue Normfassung wurde Ende Oktober in deutscher Sprache ausgeliefert. Die Zertifizierungsstelle arbeitet derzeit daran, das Zertifizierungsverfahren so schnell wie möglich umzustellen. Da aufgrund der Neuerungen in der Norm eine Änderung der Satzung und der Richtlinie

für das QM-System notwendig ist, wird die Zertifizierung nach neuer Norm frühestens im zweiten Quartal 2016 möglich sein. Die neue Normfassung beinhaltet einige Än- derungen, über die wir die Apotheken umfassend infor- mieren werden, sobald entsprechende Auslegungen und

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