3 2015

MOSAIK

Twitter − wenn der Name geklaut wird

 Vorschau

In der nächsten Ausgabe zeigen wir, dass die 2000-Watt-Gesellschaft schon heute real ist. Ausserdem fragen wir, wohin sich die direkte Demokratie entwickelt, wenn immer weniger Leute sich engagieren.

Seit einigen Wochen sorgt der Twitteraccount der Gemeinde Rongellen für Aufsehen. Aus rechtlicher Sicht kann das heikel werden.

Impressum

52. Jahrgang / Nr. 522 / März/mars

Herausgeber/éditeur Schweizerischer Gemeindeverband Association des Communes Suisses

Partnerschaften / partenariats Fachorganisation Kommunale Infrastruktur organisation Infrastructures communales Konferenz der Stadt- und Gemeindeschreiber. Conférence des Secrétaires Municipaux. Verlag und Redaktion/éditions et rédaction Laupenstrasse 35, Postfach 8022, 3001 Bern Tel. 031 380 70 00

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akzeptiert, dass ein anderer in ihrem Namen spricht. Es ist klar: Solange die Namensdiebe keinen Schaden verursa- chen, ist das kein Problem. Was aber, wenn ein echter Schaden entsteht? Twittern: Ein Plan ist zwingend Die Gemeinden sind erst dabei, Twitter zu entdecken. Es wird viel experimen- tiert. Eine Gemeinde weist auf jeden Bericht der lokalen Zeitung hin, andere twittern jeden Satz aus dem Gemein- deparlament und andere «zwitschern» schon, wenn ein Vogel vor dem Ge- meindehaus herumflattert. Welche Wirkung man so erzielt, wurde wohl kaum bedacht. Klar ist: Tweets sind Teil der offiziellen Kommunikation, auch wenn die Meldungen nur 140 Zei- chen lang sind.Kurz:Was man imWorld Wide Web – Twitter ist ein Teil davon – verbreitet, verlangt ein Konzept. Und will man verhindern, dass der eigene Name gekidnappt wird, dann hilft nur eines: Den guten Namen zu reservieren, ohne gleich aktiv zu werden.

Seit Mitte Januar sorgt ein neuerTwitter- account für Aufsehen. @rongellen, so der Name. Auf den ersten Blick ist das eine tolle Sache. DieTweets sind witzig, nehmen Bezug auf aktuelle Ereignisse. Ja, sie sind geeignet, das Image des Dor- fes amAusgang derViamala-Schlucht an der San-Bernardino-Route positiv zu be- einflussen. Das alles macht den An- schein einer offiziellen Angelegenheit. Und ja, wir geben zu: Wir sind darauf hereingefallen. Klarer Verstoss gegen das ZGB Die unbekannten Betreiber des Twitter- accounts nehmen es mit dem Persön- lichkeitsschutz nicht so genau. So haben sie eine Medienmitteilung imNamen der Gemeinde versandt und erfrechten sich, als Gemeindevorstand zu unterzeichnen. Und hier wird die Sache justiziabel, denn die Betreiber des Accounts haben den Namen der Gemeinde geklaut. In ZGB 29 ist zu lesen: «Wird jemand da- durch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung so- wie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geld- summe als Genugtuung klagen.» Das juristische Problem bei der Sache ist: Unterlässt die Gemeinde eine Klage, so verwirkt sie dieses Recht im Verlauf der Zeit. Denn sie hat stillschweigend

Peter Camenzind (czd), Chefredaktor Philippe Blatter (pb), Redaktor Beatrice Sigrist (bs), Layout/Administration info@chgemeinden.ch Christian Schneider, Redaktion SKSG

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Peter Camenzind Chefredaktor

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