Gemeinde Henstedt-Ulzburg: Lärmaktionsplanung

Seite 8 Proj.Nr.: 07069.03

Anlage zur 2. Stufe der Lärmaktionsplanung (2013) der Gemeinde Henstedt- Ulzburg - Fortschreibung Lärmaktionsplan der 1. Stufe -

der Zielerreichung Synergien mit anderen Planungen entstehen. In erster Linie erfolgt im Rahmen der Lärmaktionsplanung eine schalltechnische Beurteilung der Lärmsituation und möglicher lärmmindernder Maßnahmen, diese sind vor Realisierung in jedem Fall jedoch auch nach anderen Gesichtspunkten zu bewerten (Verkehrsentwicklung, Luftschadstoffe, Naturschutz, Baurecht etc.). Innerhalb des Gemeindegebiets von Henstedt-Ulzburg gab es seit der 2. Stufe der Lärm- kartierung Entwicklungen / Veränderungen, die nun in dieser Lärmaktionsplanung mit auf- zunehmen sind. Entwicklungen sind im Bereich der Bebauung und damit auch der Einwohnerstruktur zu sehen. Dementsprechend wurden der Bebauungsplan Nr. 77 nördlich Kruhnskoppel, Nr. 98 Schule Rhen - Schäferkampsweg, Nr. 107 westlich Große Lohe, Nr. 109 südwest- lich des Kiefernwegs und Nr.115 südlich Schulstraße und westlich Wismarer Straße be- rücksichtigt. Es wird für den Prognose-Horizont 2018 von einer vollständigen Bebauung dieser Gebiete ausgegangen. Weiterhin wurden vereinzelte Bebauungen berücksichtigt. Abschließend wurde die Einwohnerzahl für den Prognose-Horizont 2018 mit 28.500 an- genommen (27.696 Einwohner, Stand Oktober 2013 [24]). Des Weiteren wurden der Ausbau der Bundesautobahn A7, mit einer Straßenoberfläche aus Splittmastixaspahlt (-2 dB(A)), sowie den geplanten Lärmschutzanlagen entspre- chend den Planfeststellungsunterlagen im Modell für den Prognose-Horizont 2018 be- rücksichtigt. Um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu mindern bzw. vorzubeugen wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie [5] über die Bewer- tung und Bekämpfung von Umgebungslärm aufgestellt und als sechster Teil des Bun- desimmissionsschutzgesetzes (BImSchG, [1]), § 47 a – e, in nationales Recht umgesetzt. Die Lärmminderungsplanung setzt sich aus zwei Teilen zusammen:  Ermittlung der Belasteten aus den strategischen Lärmkarten,  Aufstellung von Lärmaktionsplänen zur Bewertung der Lärmsituation und Aufstellung von Lärmminderungsmaßnahmen sowie Darstellung ruhiger Bereiche. Die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV, [3]) konkretisiert die Anforderun- gen an die Kartierung des Umgebungslärms. Ergänzend werden die Hinweise der Sitzung der Bund-Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Hinweise) zur Lärmkartie- rung [11] als Beurteilungsgrundlage herangezogen. Für die Aufstellung der Lärmaktions- pläne mit der notwendigen Öffentlichkeitsbeteiligung gibt es keine weitere Verordnung, jedoch enthalten die LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung [12] entsprechende Hinweise. 3. Beurteilungsgrundlagen 3.1. Allgemeines zur Lärmminderungsplanung

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20. November 2014

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