Firstl-Report 87_OEB

F i r s t l - R e p o r t F a k t e n & I n f o s 21

duktes als Verfasser einer falschen Gebrauchsanwei- sung. In diesem Zusammenhang muss sich jedoch der Be- steller als Fachbetrieb seines Gewerkes vorhalten lassen, dass ihm die technischen Anforderungen, wie z. B. an Abdichtungsbahnen aus Bauregelliste und Produktdaten- blättern im Regelwerk des ZVDH bekannt sein müssten. Ein typischer Anwendungsfall hierzu sind brandlastre- duzierte selbstklebende Flachdachdampfsperren und Not- abdichtung, die z. B. bis Temperaturen bis zu -5° C ver- legt werden können, wie sie von einer Handelsfirma an- geboten werden. Produkte für die Abdichtung sind zwar geregelt. Jedoch müssen Dampfsperren lediglich ihr Brandverhalten mit einem Ü-Zeichen nachweisen. Reduziert sich der Urlaubsanspruch eines Arbeit- nehmers, wenn er unbezahlt freigestellt wird? Ist Urlaub vererbbar? Was passiert, wenn die Über- gangsfrist für Alt-Führerscheine verstrichen ist? Unbezahlte Freistellung führt nicht zur Kürzung des Urlaubsanspruchs: Das hat das Bundesarbeitsge- richt BAG in seinem Urteil vom 06. Mai 2014 (9 AZR 678/12) entschieden. Die Begründung der obersten Ar- beitsrichter für ihre Entscheidung: Beim Urlaubsanspruch handelt es sich um einen unabdingbaren Anspruch. Da- her können die Arbeitsvertragsparteien weder das Entste- hen eines Urlaubsanspruchs in Zeiten unbezahlter Frei- stellung ausschließen noch eine Reduzierung des gesetzli- chen Urlaubs für diese Zeiten vereinbaren. Auch wenn das BAG in seinem Urteil zwar lediglich auf den gesetzli- chen Mindesturlaub und nicht auf einen darüber hinaus- gehenden tarifvertraglichen Urlaubsanspruch Bezug ge- nommen hat: Analog zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei lang anhaltender Krankheit wird diese Entscheidung aber wohl auch auf die höheren tarifvertraglichen Urlaub- sansprüche im Dachdeckerhandwerk anzuwenden sein. Damit ist eine einheitliche Behandlung des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubs gegeben. Anspruch auf Urlaubsabgeltung beim Tod eines Arbeitnehmers: In seinem Urteil vom 12. Juni 2014 (C 118/13) hat der Europäische Gerichtshof EuGH ent- schieden, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Tod des Ar- beitnehmers auf dessen Erben übergehen kann. Diese Rechtsansicht widerspricht der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts BAG, dass es sich bei Urlaubsan- spruch um einen höchstpersönlichen Anspruch des Ar- beitnehmers handelt, der mit dem Tod des Arbeitneh- mers erlischt und somit sowohl der Urlaubsanspruch als

Die Anforderungen an geregelte Bauprodukte sind jedoch unabhängig zu der Dauer eines Verwendungs- zwecks und zu dem Hinweis zu sehen, dass ja die eigentli- che Abdichtung erst noch kommt. Es ist daher unbedingt anzuraten, dass gewerbliche Verbraucher die Herstellerangaben, Verlegerrichtlinien, Anwendungsbereiche etc. vor Anwendung prüfen und beim Auftraggeber ggf. ihre Bedenken schriftlich anmel- den. Weitere Informationen erhalten Mitglieder des Landesinnungsverbandes Bayern in der Geschäfts- stelle des LIV zusammen mit der technischen Bera- tung für Mitglieder.

Schad , ass Sie noch nicht Mitglied in der Dachdecker-Innung sind.

Denn diese Informationen gibt es exklus v für Mitgl eder.

Neues aus dem Arbeitsrecht: Rund um den Urlaub

auch der Anspruch auf dessen Abgeltung nicht auf die Erben des Arbeitnehmers übergehen können.

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Schade, dass Sie noch nicht Mitglied in der Dachdecker-Innung sind.

Übergangsfrist zum 10.09.2014 im Berufskraftfah- rerqualifikationsgesetz versäumt: Die letzte Über- gangsfrist für Alt-Führerscheine endete am 10.09.2014. Bis dahin mussten Inhaber von Führerscheinen der alten Klasse 3 bzw. der neuen Klassen C1, C1E, C, CE oder gleichwertiger Klassen, wenn diese vor dem 10. Septem- ber 2009 (C-Klassen) erteilt worden sind, ihrer Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG nachkommen. Wurde diese Pflicht zur Weiterbildung bis zum genannten Stich- tag versäumt, müssen diese Führerscheininhaber zunächst eine Grundqualifikation erwerben, von der sie eigentlich ausgenommen waren. Das BKrFQG sieht jedoch – ähn- lich der Handwerkerausnahme in der Fahrpersonalverord- nung – eine Ausnahme für Handwerker vor, wenn „Mate- rial und Ausrüstung“ transportiert werden, das vom Fah- rer zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt wird und das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt.

Denn diese Informationen gibt es exklusiv für M tglied r.

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