Unternehmensnachfolge im Handwerk

II. Tatsächliche „Übergabe“ des Unternehmens

2. Anschließende Behördengänge

Der Betriebsübergang führt zum Pflichtbesuch bei diversen Behör- den. So gilt zwar in Deutschland der Grundsatz der Gewerbefrei- heit. Dennoch muss jeder, der vor hat, eine Gewerbe zu betreiben, dies anzeigen (§ 14 GewO). Ist Gegenstand des Unternehmens also das Betreiben eines Gewerbes, muss dies beim jeweils zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden. Wird für die Ausübung des Gewer- bes eine personengebundene Erlaubnis für den Betreiber benötigt, muss sich der Erwerber insbesondere beim Asset Deal um die Erteilung dieser Erlaubnis bemühen. Zu solchen personengebun- denen Erlaubnissen gehört insbesondere auch das Führen eines Handwerksbetriebs (§§ 1, 6, 16 GewO). Wird diese Erlaubnis ver- sagt, darf das Unternehmen nicht mit dem entsprechenden Gegen- stand betrieben werden! Um den daraus resultierenden Gefahren vorzubeugen, können für diesen Fall Rücktrittsklauseln oder Be- dingungen im Kaufvertrag vereinbart werden. Weiterhin sollte eine Anfrage beim Handelsregister gemacht werden, ob eine Eintragung erforderlich ist. Geben Sie durch die Unternehmensübernahme Ihre Arbeitslosigkeit auf, ist dies der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Darüber hinaus können die Gemeinden, die gesetzlichen Sozialver- sicherungsträger, die Rentenversicherung, die Industrie- und Han- delskammer oder sonstige öffentliche Stellen zu benachrichtigen sein. Verlieren Sie solche Behördengänge nicht aus den Augen! An wen Sie sich im Einzelfall wenden müssen und welche Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie bei einer auf Ihren konkreten Fall zugeschnitten Beratung.

1.

Allgemeines

Wie bereits eingangs erwähnt, stellt der Kaufvertrag lediglich die Verpflichtung dazu dar, das Unternehmen zu übertragen. Kaufver- trag und tatsächliche Übertragung des Unternehmens fallen nicht notwendigerweise zusammen. Beim Share Deal (bspw. GmbH-An- teilsveräußerung) wird der Kaufvertrag durch Abtretung der Ge- schäftsanteile vollzogen. Beim Asset Deal werden die beweglichen und unbeweglichen Sachen übereignet und Forderungen abgetre- ten sowie andere Rechte wie gewerbliche Schutzrechte oder auch die Firma übertragen. Hinweis : Sollten Sie als Erwerber das Unternehmen unter der Firma fortführen, so haften Sie für alle im Unternehmen bereits begründeten Verbindlichkeiten (§ 25 HGB). Wollen Sie diese Haf- tung ausschließen, genügt nicht die bloße Vereinbarung im Kauf- vertrag, vielmehr muss dies im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht bzw. dem Dritten mitgeteilt werden. Allerdings beschränken sich die Pflichten für den Verkäufer nicht auf die gera- de genannte Umsetzung der Unternehmensübergabe, sondern es müssen regelmäßig umfangreiche Haftungszusagen gemacht und Garantien abgebeben werden.

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