Unternehmensnachfolge im Handwerk

D. Rechtsform und Rechtsformwechsel so- wie Haftungsfragen Als Erwerber sollten Sie sich Gedanken darüber machen, ob die Rechtsform, in der das Unternehmen vor der Unternehmensüber- gabe geführt wurde, auch zu Ihrem konkreten Zuschnitt passt. Sollte das nicht der Fall sein, steht Ihnen jederzeit die Änderung der Rechtsform offen. Hier sollen nun im Überblick die wichtigsten Rechtsformen dargestellt werden. Welche für Sie die richtige ist, hängt insbesondere von der Größe des Betriebs und der Mitarbei- terzahl, den Vertretungsregelungen, der Weite des Geschäftsfelds, der Art und Schwierigkeit Ihrer Tätigkeit und Aufträge, dem Umfang der Geschäftsbeziehungen, dem Jahresumsatz und Jahresgewinn sowie dem Kreditbedarf ab. Sollten Sie die Rechtsform beibehal- ten wollen, werden die sich daraus ergebenden Haftungsfragen erklärt. Mögliche Rechtsformen sind: a) Betreiben eines Einzelunternehmens: Wird das Unternehmen weiterhin als Einzelunternehmen fortgeführt, haftet der Verkäufer fünf Jahre für die Verbindlichkeiten, die in seinem Betrieb begrün- det wurden. Der Erwerber haftet für die Schulden des Verkäufers. b) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und offene Han- delsgesellschaft (oHG): Der Übergeber haftet bei der GbR für sol- che Verbindlichkeiten, die bereits vor seinem Ausscheiden begrün- det wurden, wenn er bei Begründung persönlich dafür haftete und wenn die Verbindlichkeiten maximal fünf Jahre nach Ausscheiden fällig geworden sind. Der Käufer haftet nach den allgemeinen Re- geln, auch unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Für die oHG gilt das zur GbR Gesagte. Im Idealfall ist die Haftung für Altverbind- lichkeiten im Kaufvertrag geregelt, sodass Streitigkeiten vermieden werden und der Übernehmer einen sorgenlosen Start hat. c) Die Kommanditgesellschaft (KG) und GmbH & Co. KG: Bei der KG ist zu unterscheiden zwischen dem Kommanditisten und dem Komplementär: Auf Übergeberseite haftet der Kommanditist für Verbindlichkeiten, die vor dem Ausscheiden begründet wurden, wenn Fälligkeit vor dem Ablauf von fünf Jahren nach Ausscheiden eintritt. Die Haftung ist jedoch auf die Höhe seiner Einlage, die vor Ausscheiden eingezahlt wurde, begrenzt. Der Komplementär haftet bis zu fünf Jahre nach Ausscheiden für Verbindlichkeiten der Ge- sellschaft. Auf Käuferseite haftet der Kommanditist für Altschulden bis zur Höhe seiner gezahlten Einlage, der Komplementär haftet unbeschränkt. Auch hier bietet es sich aus bereits oben genannten Gründen an, Freistellungsvereinbarungen abzuschließen. Für die GmbH & Co. KG gilt grundsätzlich dasselbe. Bei diesen Unternehmensformen ist zu beachten, dass Sie als Unternehmer und Gesellschafter immer auch der persönlichen Haftung ausgesetzt sind. Auf der anderen Seite ist die Gründung solcher Rechtsformen verhältnismäßig einfach und unkompliziert, insbesondere muss kein Startkapital aufgebracht werden. d) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, auch als Ein-Personen-GmbH): Hier haften sowohl der Verkäufer als auch der Käufer für solche Einlagen, die zur Zeit der Anmeldung und Veräußerung nicht eingezahlt waren. Daher sollte bereits im Kaufvertrag eine Klausel zu finden sein, mit der bestätigt wird, dass alle Einlagen auf das Stammkapital geleistet wurden. Auch bietet sich wieder eine Freistellungserklärung für den Fall an, dass sich der Käufer Ansprüchen der Gläubiger ausgesetzt sieht. Die GmbH kann auch als Ein-Personen-GmbH mit einem Gesellschafter ge- gründet werden.

ne Besonderheiten ergeben. Beachten Sie jedoch, dass die gesetz- lichen Regelungen vorsehen, dass mit der Zeit das Startkapital der GmbH (min. 25.000 Euro) angespart wird. Ist dies der Fall, kann die UG im Handelsregister unproblematisch als GmbH umgetragen werden. f) Die Aktiengesellschaft (AG): Eine Nachhaftung ist hier nicht zu befürchten. Der Vorteil dieser Rechtsformen (GmbH, UG, GmbH & Co. KG und AG) besteht darin, dass die Gesellschafter in der Regel nicht mit Ihrem Privatvermögen haften. Allerdings sind die Gründungsakte komplizierter als bei den obigen Personengesell- schaften und es muss ein Startkapital aufgebracht werden (wenn auch nur in geringem Umfang bei der UG), sodass sich noch ander- weitige Finanzierungsfragen stellen. Hinweis : Da bei der UG bereits ein Startkapital von einem Euro genügt und dennoch die persönliche Haftung ausgeschlossen ist, erscheint diese Rechtsform besonders attraktiv. Allerdings sollten Sie beachten, dass bereits der Gründungsaufwand mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden ist und daher bereits bei Über- nahme des Geschäfts die Unterbilanz und damit eine persönliche Haftung droht! g) Besonderheit: Firmenfortführung: Soll die ursprüngliche Fir- ma (das ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt) des Unternehmens fortgeführt werden, ergeben sich Haf- tungsfallen: Wird die Firma fortgeführt, haftet der Erwerber eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts für Verbindlichkei- ten des früheren Inhabers, sofern er die Firma, also den Namen des Geschäfts, beibehält und unter diesem Namen weiter arbeitet und nichts anderes im Handelsregister eingetragen oder dem Drit- ten mitgeteilt wird (§ 25 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 HGB)! Ein bloßer Haftungsausschluss im Kaufvertrag mit dem Veräußerer genügt hier nicht. Wird die Firma hingegen nicht fortgeführt, haftet der Er- werber nur bei Vorliegen eines besonderen Verpflichtungsgrundes, insbesondere dann, wenn die Übernahme von Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von ihm bekannt gemacht wurde (§ 25 Abs. 3 HGB). Beispiel : M. veräußert sein Unternehmen „Mustermann Fliesenle- ger e.K.“ an den Erwerber K. Dieser führt das Unternehmen unter der Firma „Mustermann Fliesenleger GmbH“ fort. Wird nichts Ge- genteiliges im Handelsregister eingetragen oder wird einem Dritten keine Mitteilung davon gemacht, dass Verbindlichkeiten nicht auf K übergehen, dann muss K für die Verbindlichkeiten des M gegen- über Dritten einstehen. Das gilt hier, obwohl der Rechtsformzusatz geändert wurde! Für die Haftung kommt es ausschließlich darauf an, dass der prägende Kern der Firma übernommen wird. Tipp : Einen Rechtsformwechsel und die hiermit zusammenhän- genden gesellschaftsrechtlichen sowie unternehmensrechtlichen Fragestellungen sollten Sie stets ausführlich mit Ihrem Rechtsbera- ter erörtern. Hierbei sollte auch Ihr Steuerberater zu Rate gezogen werden, entscheiden immer rechts- und steuerrechtliche Faktoren gemeinsam über die für Ihr Unternehmen passende Rechtsform.

e) Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Die UG stellt eine besondere Form der GmbH dar, sodass sich insofern kei-

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