Unternehmensnachfolge im Handwerk

F. Schicksal bestehender Verträge

I. Mietverträge Besteht für die genutzten Betriebsräume ein Mietverhältnis, kann der Erwerber in dieses durch Vertragsübernahme eintreten. Dazu ist allerdings die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Sofern der ehemalige Betriebsinhaber auch Eigentümer der Räumlich- keiten war und diese im Zuge der Nachfolge übertragen werden sollen, tritt der Nachfolger automatisch nach § 566 BGB in den bestehenden Mietvertrag ein. In der Praxis wird gerade diesem Punkt zu wenig Beachtung ge- schenkt. Wiederholt haben Vermieter bei einer Unternehmens- nachfolge einen deutlich höheren Mietzins vor Zustimmung des Vermieters zur Vertragsübernahme vom Nachfolger verlangt oder aber die Zustimmung vollständig verweigert. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses in den der Öffentlichkeit und den Kunden des Betriebes bekannten Räumlich- keiten und ein Umzug kann sich als große Bürde für eine Übernah- me erweisen: Der bei jeder Unternehmensnachfolge gewünschte Imagetransfer ist bei einem Ortswechsel jedenfalls eingeschränkt. Dem gilt es auch auf Seiten des Veräußerer vorzubeugen. II. Versicherungsverträge Wichtige Versicherungserträge wie Sachversicherungen, die Be- triebshaftpflicht oder eine Gebäudeversicherung gehen per Gesetz (VVG) auf den Erwerber über, sodass Sie sich darum nicht küm- mern müssen. Möchten Sie die Verträge nicht übernehmen, steht Ihnen ein einmonatiges Kündigungsrecht zu.

Der Nachfolger eines Unternehmens möchte in der Regel die be- stehenden Verträge des Vorgängers übernehmen.

Bei einem Share Deal (Veräußerung aller Anteile an einer GmbH an den Erwerber) stellen sich dabei weniger Probleme als bei einem Asset Deal, da die Gesellschaft selbst Inhaber ihrer Verpflichtun- gen und damit Vertragspartner bleibt und lediglich die Unterneh- mensträgerschaft wechselt. Sofern keine Ausnahmen vereinbart wurden, müssen Sie sich deshalb um bestehende Verträge keine Sorgen machen. Beim Asset Deal ist die Sache etwas komplizierter, da der Eintritt in bestehende Vertragsverhältnisse gesetzlich nicht geregelt ist. Sofern bestehende Forderungen abtretbar sind, können diese vom Altinhaber an den Nachfolger abgetreten werden, dieser ist danach neuer Anspruchsinhaber. Für die Übernahme von Verbindlichkeiten benötigen Sie in der Regel die Genehmigung des Vertragspartners, § 415 BGB. Erteilt dieser seine Genehmigung, bestehet der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Übernehmenden weiter. Können Sie die Genehmigung nicht erlangen, sollten Sie als Übergebender darauf achten, sich von Ihrem Nachfolger im Kaufvertrag von einer Inanspruchnahme durch den Dritten freistellen zu lassen. Sofern ein Vertragsverhältnis vollständig unverändert bestehen bleiben und nur der Altinhaber gegen den Nachfolger ausgetauscht werden soll, kann dies entweder durch einen dreiseitigen Vertrag zwischen altem Inhaber, neuem Inhaber und dem Dritten geschehen oder durch einen Vertrag zwischen Altinhaber und Nachfolger unter Zu- stimmung des Dritten. Der Verständlichkeit wegen sollen einige Verträge beispielhaft erläutert werden:

Made with FlippingBook - professional solution for displaying marketing and sales documents online