Unternehmensnachfolge im Handwerk

legungen mit einbezogen werden! Bis zu einem bestimmten Grad geht also der Einfluss des Unternehmers verloren. Dieser Aspekt dürfte jedoch ausgeglichen werden durch den nahtlosen Übergang des Unternehmens sowie die Anleitung des Nachfolgers. Bei allen rechtlichen Hinweisen und Anmerkungen besteht ein wesentlicher Teil der Entscheidungsfindung hier aus emotionalen Umständen, die den Weg zur Unternehmensnachfolge bestimmen. Tipp : Um die aufgeführten Risiken einer vorweggenommen Erbfol- ge zu minimieren, können Rückforderungs- oder Widerrufsklauseln vereinbart werden. Die Übertragung zu Lebzeiten kann auch hinsichtlich von Ge- schäftsanteilen erfolgen: Auch diese können Gegenstand eines Schenkungsvertrages sein. Hier sollten Sie allerdings mit dem Fa- milienmitglied, das zur Nachfolge berufen sein soll, die Interessen abwägen. Soll lediglich formell bereits der Unternehmensübergang eingeleitet werden oder soll der Nachfolger schon unmittelbar mit allen Risiken ins Unternehmen eingegliedert werden? In diese Überlegungen sind die bereits oben aufgeführten Folgen der jewei- ligen Rechtsform zu beachten: Möchte der Nachfolger risikolos in das Unternehmen eingeführt werden, ist dies bei der GmbH oder

bei der KG, soweit ihm die Stellung eines Kommanditisten einge- räumt wird, unproblematisch, da eine persönliche Haftung dabei ausgeschlossen ist. Werden allerdings Anteile z.B. einer GbR oder OHG übertragen, besteht das Risiko einer persönlichen Haftung. Je nach der konkreten Interessenlage bietet es sich an, bereits früh- zeitig über eine Änderung der Rechtsform nachzudenken! Es sind jedoch bei der Nachfolge in Familienunternehmen – na- türlich – auch familienrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Es kann insbesondere sein, dass das Unternehmen das ganze oder doch das ganz überwiegende Vermögen des Unternehmers dar- stellt. Zwar kann über Vermögen grundsätzlich frei verfügt werden. In einer Ehe im gesetzlichen Güterstand darf allerdings nur mit Zu- stimmung des Ehegatten über das Vermögen als Ganzes verfügt werden. Wenn Sie also zu Lebzeiten das Unternehmen an einen Familienangehörigen übertragen und das Unternehmen zumindest beinahe Ihr gesamtes Vermögen darstellt, dann ist der Vertrag über diese Übertragung unwirksam, solange Ihr Ehegatte nicht zu- gestimmt hat.

Auch kann es der Fall sein, dass Sie sich bereits erbrechtlich durch

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