Unternehmensnachfolge im Handwerk

III. Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag Sollen nicht bereits zu Lebzeiten Vermögensgegenstände über- tragen und einen Nachfolger aus der Familie an das Unternehmen herangeführt werden, bietet sich die Möglichkeit an, im Gesell- schaftsvertrag Regelungen aufzunehmen, die das Eintreten eines Familienangehörigen in die Gesellschaft für den Falle des Ablebens des aktuellen Gesellschafters vorsehen und vorbereiten. Sofern das Unternehmen in der Form einer Personengesellschaft geführt wird, sollte schon zu Lebzeiten darauf geachtet werden, dass der Gesellschaftsvertrag so ausgestaltet wird, dass an einen Todesfall gedacht wird. Der Gesellschaftsvertrag hat dann Vorrang

Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament gebunden haben. Eine solche Bindung hindert Sie allerdings nicht daran, über Ihr Vermögen zu verfügen. Die vorweggenommene Erbfolge kann auf verschiedene Weise durchgeführt werden. Gerade in Familienbetrieben bietet sich die unentgeltliche Zuwendung in Form einer Schenkung an. Sollte sich für den Weg der Schenkung entschieden werden, ist zu beachten, dass das Schenkungsversprechen, also nur das Versprechen des bisherigen Inhabers, der notariellen Beurkundung bedarf. Ansons- ten stehen Ihnen natürlich auch hier entgeltliche Veräußerungs- möglichkeiten offen. Will der Unternehmer die Kontrolle doch noch nicht aus der Hand geben, bietet sich, je nach Größe und Ausrichtung des Betriebs, eine Betriebsaufspaltung an. Dabei wird das in Rede stehende Unternehmen aufgeteilt in zwei rechtlich selbständige Unterneh- men, man spricht von einer Besitzgesellschaft und einer Betriebs- gesellschaft. Der bisherige Unternehmer beansprucht für sich das Anlagevermögen durch Übernahme der Anteile an der Besitzge- sellschaft und überträgt die Geschäftsführung der Betriebsgesell- schaft an den Nachfolger. Das Vermögen der Besitzgesellschaft wird dem Nachfolger dann z.B. durch Pachtverträge zur Verfügung gestellt. Ob und inwieweit ein solches Vorgehen für Sie und Ihr Un- ternehmen interessant und lohnenswert ist, lässt sich nicht allge- mein beurteilen. 2. Alternative: Betriebsaufspaltung?

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