Blickpunkt Schule 3/2022

fähigung für Grund-, Haupt- und Real- schulen von dem der Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in ei- nemMaße, das die abweichende Ein- stufung in die Besoldungsgruppen A 12

und A 13 als sachgerecht rechtfertige und nicht willkürlich sei. Im Rahmen des Modellversuchs ’Gestufte Studien- gänge in der Lehrerausbildung’ habe es zudemmaßgebliche Unterschiede in der Ausbildung gegeben. Gegen die

Entscheidung kann Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt wer- den, die die Kammer wegen der grund- sätzlichen Bedeutung der Sache zuge- lassen hat.

Rechtstipps

Aberkennung des Ruhegehalts einer pensionierten Lehrerin wegen Vertretens von ’Reichsbürger’-Gedankengut

D as Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 11. März 2022 (Az.: 3 A 10615/21. OVG) entschieden: Einer Lehrerin, die sich im Ruhestand gegen die frei- heitliche demokratische Grundordnung betätigt, indem sie das mit ihrer Verfassungstreuepflicht nicht zu vereinbarende Gedankengut der sogenannten Reichsbürgerbewegung ver- innerlicht und aktiv nach außen getragen hat, ist das Ruhe- gehalt abzuerkennen. Dies entschied der für Landesdiszipli- narsachen zuständige Senat des OVG Koblenz. Die ehemalige Beamtin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2006 als Lehrerin imDienst des kla- genden Landes. Etwa zehn Jahre später tätigte die Ruhe- standsbeamtin in zwei von ihr veröffentlichten Büchern so- wie in mehreren Schreiben an Behörden Äußerungen, die Gegenstand der vom Land Rheinland-Pfalz erhobenen Dis- ziplinarklage sind. Die landesweit zuständige Disziplinar- kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat der ehemaligen Beamtin das Ruhegehalt aberkannt, weil sie sich im Ruhe- stand aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundord- nung im Sinne des Grundgesetzes betätigt habe. Dabei kön- ne dahinstehen, ob sie der sog. Reichsbürgerbewegung an- gehöre, da die ihr vorgehaltenen Äußerungen jedenfalls sze- netypisch und inhaltlich gezielt gegen die freiheitliche de- mokratische Grundordnung gerichtet seien. Mit ihrer gegen

das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung machte die ehemalige Beamtin unter anderem geltend, sie habe die vorgehaltenen Äußerungen als Wissenschaftlerin und »kritische Demokratin« getätigt. Das OVG Koblenz wies die Berufung zurück. In den von der Ruhestandsbeamtin getätigten Äußerun- gen komme geradezu eine Verachtung für den deutschen Staat und seine Institutionen zum Ausdruck. So sei darin in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland mehrfach von ei- nem Scheinstaat bzw. Nichtstaat und von einem angebli- chen Unternehmen mit Firmenstrukturen die Rede. Außer- dem habe sie einen ehemaligen Bundespräsidenten als ’Ge- schäftsführer’ und das demokratischeWahlsystem als ’Par- tei-Wahldiktatur’ bezeichnet. Die Verfassungsordnung habe sie als ’ungültig’ abgelehnt. Hierdurch habe die Beamtin ge- gen ihreTreuepflicht verstoßen, die – auch über das aktive Dienstverhältnis hinaus – einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstelle. Die schwerwiegende Ver- letzung dieser Pflicht durch die Ruhestandsbeamtin in Ge- stalt einer Herabsetzung und Diffamierung des Staates und seiner Institutionen lasse sich auch nicht mit Verweis auf die Meinungs- oder dieWissenschaftsfreiheit rechtfertigen. Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 5/2022 vom 23. März 2022

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Zu viel gezahlte Dienstbezüge müssen zurückgezahlt werden D as VG Koblenz (Az.: 5 K 1066/ 21.KO) hat am 22. Februar 2022 entschieden, dass ein 2020 für den Zahlmonat September noch Bezüge in Höhe von 5195,28 Euro netto aus. Gegen den sodann ergangenen Überzahlung ausschließlich selbst zu verantworten, sodass aus Billigkeits- gründen jedenfalls teilweise von der Rückforderung abzusehen sei.

Beamter Dienstbezüge grundsätzlich zurückzuzahlen hat, wenn er nach ei- nem Dienstherrenwechsel vom ehe- maligen Dienstherren weiter Dienst- bezüge ausgezahlt bekommt. Der Kläger, ein Professor, folgte im Jahr 2020 dem Ruf einer Universität außerhalb von Rheinland-Pfalz und wurde dort mit Wirkung zum 1. Sep- tember 2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt. Gleichwohl zahlte das Land Rhein- land-Pfalz dem Kläger am 31. August

Rückforderungsbescheid erhob der Kläger erfolglos Widerspruch. Im sich daran anschließenden Klageverfahren brachte er vor, er habe seinen damali- gen Dienstherren bereits im Juni 2020 über seinenWechsel an die neue Uni- versität informiert. Darüber hinaus sei er nicht verpflichtet gewesen, seinen Kontoauszug auf Zahlungen des Be- klagten zu prüfen, da er mit einer wei- teren Auszahlung von Dienstbezügen durch diesen nicht habe rechnen müs- sen. Schließlich habe der Beklagte die

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und wies die Klage ab. Die Verwaltungsrichter führten in ih- rem Urteil aus, dem Kläger seien Be- züge ohne rechtlichen Grund gezahlt worden. Diese seien grundsätzlich nach den entsprechenden Rechtsvor- schriften zurückzuzahlen. Der Kläger könne nicht mit Erfolg einwenden, dass er ’entreichert’ sei, weil er die Be- züge bereits verbraucht habe. Dies sei bei einer Überzahlung nur dann anzu- nehmen, wenn der Empfänger die Be-

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