Blickpunkt Schule 3/2021

zumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Dem folgte das Gericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Anwei- sung zur Beaufsichtigung der Schüle- rinnen und Schüler bei der Durchfüh- rung der Selbsttests auf eine Corona- Infektion verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstel- lerin sei beamtenrechtlich verpflich- tet, ihre Kernaufgabe der Unterrichts- erteilung zu erfüllen. Die Unterrichts- erteilung erfolge gegenüber den Schülerinnen und Schülern grund- sätzlich in persönlicher Präsenz. Die nach der Corona-Betreuungsverord- nung des Landes Nordrhein-Westfa- len zweimal wöchentlich durchzufüh- renden Selbsttests dienten der mög- lichst sicheren Durchführung des Prä- D as OLG Oldenburg (AZ.: 1 Ws 141/21) hat am 10. Mai 2021 ent- schieden, dass gegen einen Mitarbei- ter des Gesundheitsamts, der bei ei- ner Schülerin einen Corona-Schnell- test durchgeführt hat, keine Anklage wegen einer möglichen Körperverlet- zung im Amt erhoben wird. Corona-Schnelltests können bin- nen Minuten für mehr Sicherheit im Klassenzimmer sorgen und so zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes beitragen. Aber nicht alle Eltern sind damit einverstanden, ihre Kinder tes- ten zu lassen. So auch eine Mutter im ostfriesischen Aurich. Sie drang indes mit ihremWunsch auf eine strafrecht- liche Ahndung nicht durch: Das Kind der Mutter sowie Klassen- kameraden seiner 4. Klasse hatten Kontakt zu einem Corona-positiv ge- testeten Kind. Nachdem das Gesund- heitsamt Aurich hiervon Kenntnis er- langt hatte, führte es am nächsten Morgen in dieser Klasse einen Schnelltest bei allen Schülerinnen und Schülern durch. Die Mutter zeigte

senzunterrichts. Gleiches gelte für die Aufsicht durch schulisches Personal. Aus dem beamtenrechtlichen An- spruch auf Fürsorge durch den Dienstherrn ergebe sich kein An- spruch darauf, an der Schule eine ’Nullrisiko-Situation’ anzutreffen. Ein allumfassender Gesundheitsschutz während einer pandemischen Lage könne nicht sichergestellt werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hin- tergrund, dass Schulen Gemein- schaftseinrichtungen im Sinne des In- fektionsschutzgesetzes seien. Mithin bestehe in einer Gemeinschaftsein- richtung bereits eine allgemeine In- fektionsgefährdung in Bezug auf sämtliche Infektionserkrankungen, denen sich eine Lehrkraft aufgrund ihrer Dienstleistungspflicht grund- sätzlich auszusetzen habe. Ausge- den zuständigen Mitarbeiter des Ge- sundheitsamts wegen Körperverlet- zung im Amt an. Sie legte dazu ein At- test einer Allgemeinärztin vor, nach dem ihr Kind durch die Testung unter anderem eine schwere psychische Traumatisierung erlitten haben soll. Die Staatsanwaltschaft Aurich lehnte eine Strafverfolgung ab und begründete dies damit, dass kein hin- reichender Tatverdacht für eine Kör- perverletzung vorliege. Gegen die Ein- stellung des Verfahrens legte die Mut- ter Beschwerde zur Generalstaatsan- waltschaft Oldenburg ein, die die Ent- scheidung der Staatsanwaltschaft Aurich bestätigte und ebenfalls eine Anklageerhebung gegen den Gesund- heitsamtsmitarbeiter ablehnte. Auch mit dieser Entscheidung war die Mut- ter nicht zufrieden und rief das Ober- landesgericht an. Der 1. Strafsenat des OLG Olden- burg hat den Antrag der Mutter ver- worfen. Er sei bereits aus formellen Grün- den unzulässig. Er sei aber auch in der

hend hiervon habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei Durchführung der ihr abverlangten Aufsicht bei den Corona-Selbsttests einer ihr nicht zumutbaren Gesund- heitsgefährdung ausgesetzt sei. Die vom Antragsgegner und der Schullei- tung vorgenommene konkrete Ausge- staltung der Aufsicht reduziere das Risiko einer Erkrankung auf ein von der Antragstellerin hinnehmbares Maß. Auch umfasse die Beratungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflicht für Lehrerinnen und Lehrer an öffentli- chen Schulen auch die hier in Rede stehende Durchführung von Selbst- tests. Von einer Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Gesundheitspflege könne keine Rede sein. Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom 6. Mai 2021 Sache unbegründet. Denn es liege kein hinreichender Tatverdacht einer Körperverletzung im Amt vor. Der Schnelltest sei nach § 25 des Infekti- onsschutzgesetzes zulässig gewesen. Die Durchführung des Tests sei insge- samt verhältnismäßig, um eine große Zahl von Menschen vor einer mögli- chen Infektion zu schützen. Darüber hinaus sei der Beweiswert des von der Mutter vorgelegten Attests denkbar gering. Es sei mehr als fraglich, wie die Ärztin im Rahmen eines einzigen Termins die Diagnose einer schweren psychischen Traumatisierung habe stellen können. Aufgrund der Ausstel- lung des Attests ergebe sich gegen sie vielmehr der Anfangsverdacht des Ausstellens eines unrichtigen Ge- sundheitszeugnisses (§ 278 StGB). Eine Anklage gegen den Mitarbeiter des Gesundheitsamts erfolgt daher nicht. Ob gegen die Ärztin ein Ermitt- lungsverfahren eingeleitet wird, bleibt abzuwarten. Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 27. Mai 2021

Rechtstipps

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Keine Körperverletzung durch Corona-Schnelltest in Schule

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