Blickpunkt Schule 3/2021

gegen die ’Schweigepflicht’ gilt als ’grobe Pflichtverletzung’ und kann zum Ausschluss aus dem Personalrat führen (§ 25,1; vgl. Dirk Lenders, a. a. O., S. 213, RN 13). Ebenso ist die ’Friedenspflicht’ innerhalb dieser Ge- meinschaftsgeflechte unabdingbar trotz aller Meinungsverschiedenhei- ten, die auch aufgrund verschiedener Interessenlagen nicht immer vollends aufzulösen sind. Das ’Neutralitätsge- bot’ beinhaltet den Grundsatz, keine parteipolitischen Aktivitäten an der Dienststelle auszuüben, um auch hier die ’Friedenspflicht’ zu wahren; eine gewerkschaftliche Aktivität betrifft dies aber ausdrücklich nicht! Die sechs ’Säulen der Rechte’ eines Personalrats In der nächsten Ausgabe von Blick- punkt Schule werden die besonderen Rechte des Personalrats vorgestellt und konkretisiert: Es geht hierbei um das Initiativrecht (§ 69,3), das Infor- mationsrecht (§ 62,2), das Kontroll-

terbleiben’ (§ 61,1 HPVG). Das heißt imUmkehrschluss, dass aus dieser Betätigung auch keineVorteile ge- genüber anderen erwachsen dürfen, da diese dann benachteiligt wären. Die fünf ’Säulen der Pflichten’ eines Personalrats Der Personalrat hat Rechte und Pflich- ten. Zu seinen zentralen Pflichten ge- hören die vertrauensvolle Zusammen- arbeit (§ 60,1), der Wille zur Einigung (§ 60,4), das Neutralitätsgebot (§ 61,1), die Friedenspflicht (§ 60,3) und die Schweigepflicht (§ 68). Ohne die ’vertrauensvolle Zusammenarbeit’ kann ein Personalrat mit der Dienst- stelle auf Dauer nicht zusammenar- beiten. Das Vertrauen ist hier wie ge- nerell in menschlichen und Handels- beziehungen die Grundlage schlecht- hin. Manches ergibt sich automatisch daraus wie zum Beispiel die ’Schwei- gepflicht’, die insbesondere Personen nach außen schützen muss sowie die Interna eines Personalrats. Ein Verstoß

und Überwachungsrecht (§ 61), das Anhörungsrecht (§ 60), das Mitwir- kungsrecht (§ 72) und das Mitbestim- mungsrecht (§ 69). Literaturhinweise Zum Abschluss sei erneut darauf verwiesen, dass wir vom Hessischen Philologenverband das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG) in einer attraktiven Form 2018 neu gedruckt haben. Dieses HPVG enthält auch ein alphabetisches Stichwortverzeichnis. Aber das HPVG bedarf zusätzlich eines Kom- mentares, weil ein solcher auch Grundsatz- urteile zu den einzelnen Themen bzw. zu den einzelnen Paragrafen enthält sowie vertie- fend den Gesetzestext erklärt. Als empfehlenswert sind hier zu nennen: Spieß, Walter: Personalvertretungsrecht Hessen 2012, Walhalla Fachverlag, Regens- burg 2012 Lenders, Dirk: Hessisches Personalvertre- tungsgesetz, BUND-Verlag; derzeit neu überarbeitet und aktualisiert (ist besonders empfehlenswert und sehr handlich!) * Heinz Seidel ist seit 2012 Referent in der Personal- räteschulung Hessen Mitte, 2. stellvertretender Vorsitzender des Gesamtpersonalrats in Weilburg (2019 bis 2021) und Mitglied des ASA-Ausschusses (Arbeitsschutz und Gesundheit) am Staatlichen Schulamt Weilburg (2012 bis 2021)

Personalratsarbeit

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