Mobbing

C. Wann liegt Mobbing im rechtlichen Sinne vor?

Auf welche Gesetze kann ich mich als Betroffener berufen?

Nachdem in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts in der Medizin und Psychologie das Phänomen des Mobbings am Arbeitsplatz allmählich als ernstzunehmendes Problem identifiziert worden war, dauer- te es nicht lange, bis sich auch Juristen dem Thema Mobbing annahmen und versuchten, dieses rechtlich zu erfassen. Mittlerweile gibt es – ausge- hend von der Entscheidung des BAG vom 16. Mai 2007 (Az. 8 AZR 709/06) – einige höch- strichterli-che Entscheidungen zur rechtlichen Einordnung des „Mobbing“, auf die zurückgegrif- fen werden kann. Wie oben bereits erwähnt, gibt es unter anderem in der sozi- alwissenschaftlichen wie auch der medizinischen und psycho- logischen Literatur zahlreiche Versuche, „Mobbing“ zu defi- nie-ren. Allerdings ist damit für die juristische Bewertung von Mobbing noch nicht viel ge- won-nen. Bei „Mobbing“ handelt es sich nicht um einen festste- henden Rechtsbegriff, sondern um eine tatsächliche Erschei- nung, die rechtlich gewürdigt werden muss. Allgemein wird von den Gerichten Mobbing als „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminie- ren von Arbeitnehmern unterei- nander oder durch Vorgesetzte“ beschrieben (BAG, a.o.O, Tz. 60). Mobbing ist kein feststehen- der Rechtsbegriff!

Es gibt kein Gesetz, das lautet: „Wer einen anderen am Arbeits- platz systematisch schikaniert oder diskriminiert und diesem dadurch psychisches oder phy- sisches Leid zufügt, ist diesem zur Zahlung eines angemesse- nen Schmerzensgeldes ver- pflichtet.“ Da es keinen solchen dezidier- ten „Mobbing-Paragraphen“ im deutschen Recht gibt, besteht die Herausforderung für die Gerichte darin, ein von der klagenden Partei als „Mobbing“ be-zeichnetes Verhalten recht- lich dahingehend zu untersu- chen, ob dieses gegen eines der be-stehenden Gesetze verstößt. Es gibt durchaus Gesetze, die den Arbeitnehmer vor den als „Mobbing“ beschriebenen Ver-haltensweisen schützen. Zum einen hat jeder Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsvertra- ges eine sogenannte Fürsorge- pflicht. Diese Fürsorgepflicht beinhaltet insbesondere die Ver-pflichtung des Arbeitgebers, für seine Beschäftigten Arbeits- bedingungen zu schaffen, die diese vor Gefahren für deren Leben oder Gesundheit schüt- zen – also auch vor Mobbing. Zum anderen kann sich der Betroffene auch auf das Delikts- recht berufen. Zur Erläuterung: das Deliktsrecht gewährt zivil- rechtliche Schadensersatzan- sprüche gegenüber demjenigen, der ein zivilrechtliches Delikt

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