BeiratAktuell-48

c) Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass solche Regelungen, wenn sie klar und eindeutig formuliert sind, durchaus wirksam sind, denn die Eigenschaft der Fenster als Bestandteil des Gemeinschafts- eigentums wird ja nicht angetastet. Es wird nur eine abweichende Kostentra- gungsregelung oder eine abweichende Vereinbarung zur Instandsetzungslast getroffen (vgl.: BGH, Urt. v. 2.3.2012 –V ZR 174/11, ZMR 2012, 641; LGHamburg, Urt. v. 19.6.2013 – 318 S 101/12, ZWE 2014, 29; Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl. 2015, § 21 Rn. 108). d) Enthält die Teilungserklärung / Gemein- schaftsordnung des Objekts jedoch keine der oben beschriebenen Sonderregelungen, ist nun weiter der Frage nachzugehen, ob die unwirksame Zuordnung der Fenster zum Sondereigentum nicht in eine Rege- lung zu Lasten des einzelnen Sonderei- gentümers umgedeutet werden kann. 4. Möglichkeit einer Umdeutung Fehlen die vorstehend angesprochenen, vorrangig zu beachtenden besonderen Vereinbarungen in der Gemeinschafts- ordnung, besteht noch die Möglichkeit, die fehlgeschlagene Zuordnung der Fen- ster zum Sondereigentum in eine Instand- setzungs- oder eine Kostentragungspflicht zu Lasten des jeweiligen Sondereigentü- mers umzudeuten (vgl.: Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl. 2015, § 21 Rn. 108). Ansatzpunkt ist die Überlegung, dass gem. § 140 BGB unter Würdigung der weiteren Regelungen in der Gemein- schaftsordnung nicht anzunehmen ist, dass die Zuordnung der Fenster zum Sondereigentum in der Gemeinschafts- ordnung bloß abstrakt (etwa zur rein begrifflichen Klarstellung) erfolgte, son- dern dass hiermit letztlich der wirtschaft-

einzelnen Eigentümer oder Gruppen von Eigentümern die alleinige Kostentragung für bestimmte Maßnahmen oder Kosten- arten auferlegt wird. Dabei wird dem einzelnen Sondereigen- tümer bzw. der betreffenden Gruppe von Sondereigentümern aber keine Entschei- dungs- oder Durchführungskompetenz übertragen. Somit entscheidet in diesem Fall die Wohnungseigentümergemeinschaft nach wie vor, ob und welche Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung wie, zu welchen Kosten und durch wen durch- geführt werden (vgl.: OLG Hamburg, Beschl. v. 25.2.2002 – 2 Wx 103/01, ZMR 2002, 453). b) Zum anderen kann durch Vereinbarung aber auch die Verwaltungszuständigkeit insgesamt dergestalt delegiert werden, dass der einzelne Sondereigentümer oder eine Gruppe von Sondereigentümern nicht (nur) für die Kostentragung der Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster verant- wortlich ist, sondern dass auch die Pflicht zur Durchführung solcher Maßnahmen selbst übertragen wird (vgl.: OLG Mün- chen, Beschl. v. 27.9.2006 – 34Wx 059/06, ZMR 2007, 557; Bärmann/Armbrüster, WEG, 13. Aufl. 2015, § 50 Rn. 28). Damit geht dieVerwaltungszuständigkeit als solche, also sowohl hinsichtlich der Entscheidung, ob, wann, wie und durch wen Instandsetzungsmaßnahmen erfolgen, sowie die Kompetenz zur Durchführung solcher Maßnahmen imAußenverhältnis, als auch (notwendigerweise) hinsichtlich der Verpflichtung zur Kostentragung im Innenverhältnis, auf den oder die einzel- nenWohnungseigentümer über (vgl.: LG Itzehoe, Urt. v. 26.11.2013 – 11 S 83/12, ZMR 2014, 240).

liche Zweck verfolgt wurde, die Instand- setzungs- bzw. Kostentragungslast ab- weichend zu regeln. Zu der Frage, unter welchen Vorausset- zungen sowie mit welchen Folgen eine solche Umdeutung möglich sein kann, bestehen allerdings in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Meinungen; höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH ist hierzu bis dato nicht ergangen. a) Nach der wohl überwiegend vertretenen Rechtsmeinung soll eine Umdeutung der nichtigen Zuordnung von Fenstern zum Sondereigentum in eine Instandsetzungs- bzw. Kostentragungspflicht nur äußerst eingeschränkt möglich sein. Denn entgegen rein schuldrechtlichen Vereinbarungen, bei deren Unklarheit oder Widersprüchlichkeit gem. §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille der Ver- tragsschließenden zu ermitteln und der Auslegung der Vereinbarung zugrunde zu legen ist, auch wenn dieser Wille im Wortlaut keinen oder nur unvollkomme- nen Ausdruck gefunden hat, gelten für Vereinbarungen im Sinne des § 10 Abs. 2, Abs. 3 WEG indes die strengeren Auslegungsgrundsätze für Grundbuch- eintragungen. Auslegungsmaßstab grundbuchlicher Eintragungen ist danach unter Außer- achtlassung subjektiverWertungsumstän- de nur der Wortlaut der Bestimmung, und zwar so, wie sich der Wortlaut einem mit der Regelung verfolgten Sinn und Zweck für einen unbefangenen Außen- stehenden Dritten darstellt (vgl.: BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - V ZB 21/03, ZMR 2003, 937).

Insofern dürfe der Versuch einer Ausle- gung oder Umdeutung von wohnungsei-

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