BeiratAktuell-48

Es kann deshalb mangels weiterer beson- derer Anhaltspunkte hier vertretener Mei- nung nach nicht angenommen werden, dass durch diese Bestimmung eine von den gesetzlichenVorschriften grundsätz- lich abweichende Regelung der Instand- setzungslast, wie sie § 10 Abs. 2 WEG gestattet, getroffen werden sollte. 6. Fazit Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass zu der Frage, wie in der Praxis mit der fehlgeschlagenen Zuordnung von Fenstern zum Sondereigentum umzugehen ist, nur in Teilbereichen juristische Klar- heit herrscht und noch viel Feinarbeit von den Gerichten zu leisten ist.

Im Zweifel sollte also wegen der Unwäg- barkeiten der immer in Betracht zu zie- henden Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ein Rechtsanwalt (Fachanwalt für Miet- undWohnungseigentumsrecht) zu Rate gezogen werden. 7. Ausblick Vorstehend sind die Folgen einer unwirk- samen Zuordnung der Fenster zum Son- dereigentum durch Regelung in der Tei- lungserklärung / Gemeinschaftsordnung aufgezeigt worden. Daneben sind aber in der Vergangenheit auch vielfach Beschlüsse gefasst worden, die den einzelnen Sondereigentümer ver-

pflichten sollten, die Instandhaltung und Instandsetzung der im Bereich seines Son- dereigentums befindlichen Fenster selbst durchzuführen oder ihm zumindest die Kosten für solche Maßnahmen auferlegen sollten. Der in der nächstenAusgabe des BEIRAT- AKTUELL erscheinende Teil II zu „Immer Ärger mit den Fenstern“ beschäftigt sich mit den Folgen, die sich solchen (unwirk- samen) Beschlüssen der Wohnungseigen- tümer aus der Vergangenheit ergeben und wie hiermit weiter umzugehen ist.

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BEIRAT AKTUELL 48/III-18

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