BeiratAktuell-48

Ermessen des Verwalters, wie er das Formbild der Abrechnung gestaltet (vgl.: Staudinger/Häublein (2018), § 28 WEG Rn. 52 u. 131). Gefordert ist lediglich ein geordnete, übersichtliche und leicht nachvollziehba- re Darstellung des Abrechnungswerks, wobei innerhalb dieses weiten Rahmens insbesondere die formale Gestaltung, die Untergliederung der einzelnen Abrech- nungspositionen sowie die Bildung von Kostenarten bzw. -gruppen dem Ermessen des Verwalters unterliegt, wobei hier kein kleinlicher Maßstab anzulegen ist (vgl.: BGH Urt. v. 9.3.2012 - V ZR 170/11, ZWE 2012, 170; OLG München, Urt. v. 29.4.2010 - 36 S 9595/09, ZMR 2010, 797; Bärmann/Becker, WEG, 13. Aufl. 2015, § 28 Rn. 108 u. 114; Staudinger/ Häublein (2018), § 28 WEG Rn. 52 ff.). Dies folgt insbesondere daraus, dass es in Ermangelung ausschließlich der Ent- scheidung des Verwalters (und nicht der Entscheidung der Wohnungseigentümer) unterliegt, wie er seinen eigenen Ge- schäftsbetrieb, namentlich seine Buch- haltung und sein Abrechnungswesen organisiert. Dabei ist jede bewährte Form kaufmännischer Buchführung zulässig; die interne Organisation des Unterneh- mens des Verwalters muss lediglich den Anforderungen genügen, die allgemein an einen in kaufmännischer Weise ge- führten Geschäftsbetrieb zu richten sind (vgl.: Bärmann/Merle/Becker, WEG 13. Aufl. 2015, § 28 Rn. 206 f.; Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl. 2015, § 28 Rn. 165 ff.; Riecke/Schmid/ Abramenko, WEG, 4. Aufl. 2015, § 28 Rn. 158). Namentlich steht es im freien Ermessen des Verwalters, ob und durch Einsatz welchen EDV-Systems er seine Verwaltungsaufgaben erledigt (vgl.: Bär- mann/Merle, WEG, 13. Aufl. 2015, § 24 Rn. 150). c) Hieraus folgt, dass die Wohnungseigen- tümer zwar im Rahmen der ihnen zuste- henden Entscheidungskompetenz gem. § 28 Abs. 5 WEG Beschlüsse über Form und Inhalt der Jahresabrechnung fassen können; diese Beschlusskompetenz be- inhaltet jedoch nur die Entscheidung

darüber, ob die vom Verwalter vorzule- gende Jahresabrechnung als zutreffend genehmigt oder aufgrund von formalen bzw. inhaltlichenMängeln verworfen wird. Wird ein Beschluss gefasst, durch welchen der Verwalter verpflichtet werden soll, bestimmte Vorgaben zum Formbild der Jahresabrechnung einzuhalten, so heißt dies noch lange nicht, dass der Verwalter mangels ihn bindender Vorgaben der Ge- meinschaftsordnung oder des Verwalter- vertrags verpflichtet wäre, seine Buch- haltung bzw. sein Zahlenwerk an die Wünsche der Wohnungseigentümer an- zupassen (vgl.: Jennißen, WEG, 5. Aufl. 2017, § 28 Rn. 103; Staudinger/Häublein (2018), § 28WEG Rn. 131). Mangels der (freiwilligen) Zustimmung desVerwalters läuft ein solcher Beschluss daher „leer“. 6. Fazit Legt der nicht durch die Gemeinschafts- ordnung bzw. denVerwaltervertrag zu einer

bestimmten Abrechnungsform verpflich- tete Verwalter ein Abrechnungswerk vor, welches den allgemeinen Anforderungen genügt, so hat der Verwalter seine Pflicht zur Vorlage der Jahresabrechnung erfüllt (vgl.: KG, Beschl. v. 13.4.1987 - 24 W 5174/86; ZMR 1988, 108; Bärmann/Bek- ker, WEG, 13. Aufl. 2015, § 28 Rn. 108). Es liegt sodann im pflichtgemäßen Er- messen der Wohnungseigentümer, dieses Abrechnungswerk durch Beschluss zu genehmigen. Geschieht dies nicht, ist dies nicht das Problem des Verwalters, da dieser die ihn treffende Abrechnungspflicht ordnungs- gemäß erfüllt hat (vgl.: OLG München, Beschl. v. 22.11.2006 – 34 Wx 055/06, NZM 2007, 293; Jennißen, WEG, 5. Aufl. 2017, § 28 Rn. 182b).

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BEIRAT AKTUELL 48/III-18

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