BeiratAktuell-48

››› Datenschutzgrundverordnung ‹‹‹ von Massimo Füllbeck Verwalterpraxis A-Z Datenschutz in der WEG-Verwaltung – Herausgabe von Eigentümerlisten und Informationen zu Hausgeldrückständen? i

Seit Inkrafttreten der EU-DSGVO (Da- tenschutzgrundverordnung) am25.05.2018 stellen sich viele Wohnungseigentümer die Frage, welche Konsequenzen dies für die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Verwaltung des gemeinschaftli- chen Eigentums hat. Nachstehender Bei- trag soll zunächst einige Kernfragen aus der täglichen Praxis beleuchten. Situation: Anlässlich einer Wohnungseigentümer- versammlung bittet ein Wohnungseigen- tümer den Verwalter, ihm eine aktuelle Eigentümerliste mit den jeweiligen An- schriften auszuhändigen und darüber hinaus umMitteilung, ob sichWohnungs- eigentümer mit den Hausgeldzahlungen in Verzug befinden. Einige Wohnungsei- gentümer sind der Ansicht, dass der Ver- walter ihre Adressen nicht herausgeben und schon gar keine Auskünfte über die finanzielle Situationen einzelner Woh- nungseigentümer erteilen darf. Darf der Verwalter die angeforderte Liste bzw. Informationen nun herausgeben? Rechtlicher Hintergrund Innerhalb der Wohnungseigentümerge- meinschaft gibt es grundsätzlich keinen Datenschutz, wenn es um bestimmte Kernthemen wie die Eigentümerliste oder die Hausgeldrückstände geht. Gerade bei Hausgeldrückständen sollte jedemWohnungseigentümer bekannt sein, dass unter den Mitgliedern der WEG eine Haftung für Hausgeldausfälle im Innen- verhältnis (sogenannte Innenhaftung) besteht. Daraus lässt sich ableiten, dass jedes Mitglied der WEG wissen muss, ob, von wem und in welcher Höhe Haus- gelder fehlen und ob diese noch beige- trieben werden können oder nicht. Soweit ein Wohnungseigentümer mit seinen Zahlungen ausbleibt undVollstreckungs- maßnahmen fruchtlos verlaufen sind, müssen alle anderenWohnungseigentümer diese Hausgeldausfälle durch Zahlung einer Sonderumlage wieder auffüllen, da ansonsten die Liquidität der WEG ge- fährdet ist. In seiner Entscheidung vom

27.10.2017 (BGH, V ZR 189/16) hatte der BGH zwar darauf hingewiesen, dass eine Übersicht über die Abrechnungser- gebnisse aller Wohnungen und die den Abrechnungszeitraum betreffenden Haus- geldrückstände nicht notwendiger Be- standteil der Jahresabrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG sind, daraus folgt aber auch, dass der Verwalter freiwillig eine solche Liste beifügen kann. Im gerichtlichen Verfahren (§ 44 WEG) ist normiert, dass die Namen der Eigen- tümer und eine ladungsfähige Anschrift bekannt gegeben werden müssen. Jeder Eigentümer hat einen Anspruch darauf, sich eine aktuelle, korrekte Eigentümer- liste aushändigen zu lassen (zuletzt BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 266/16). • Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats muss gemäß § 24 Abs. 3 WEG eine Eigentümerversammlung einberufen. • Der Ersatzzustellungsvertreter (§ 45 WEG) benötigt die Liste, um über den anhängigen Rechtsstreit zu informieren. • Ein Wohnungseigentümer möchte ein Rundschreiben an alle Miteigentümer verschicken. Lösung zur Situation Der Verwalter darf selbstverständlich beideAnfragen desWohnungseigentümers bedienen und es liegt kein Verstoß gegen irgendwelche Datenschutzbestimmungen vor. Soweit der Verwalter beideAuskünf- te nicht erteilt, macht er sich sogar scha- denersatzpflichtig. Vermutlich wäre es sinnvoll, jede WEG über die Grundtat- bestände des Datenschutzes aufzuklären, damit bei der Verwaltung keine unnötigen Spannungen auftreten. Weitere Gründe für die Herausgabe einer Eigentümerliste können sein:

Abrechnungszeitraum betreffenden Haus- geldrückstände ist nicht notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung im Sinne des § 28Abs. 3WEG. Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Ge- nehmigung der Jahresabrechnung ist in- folgedessen nicht allein deshalb anfecht- bar, weil der Verwalter eine von ihm freiwillig erstellte Saldenliste trotz ge- genteiliger Ankündigung nicht an die Wohnungseigentümer versendet bzw. nicht in der Eigentümerversammlung zur Ein- sicht vorlegt. § 44 WEG: Bezeichnung der Woh- nungseigentümer in der Klageschrift (1) Wird die Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Gegners erhoben, so genügt für ihre nähere Bezeichnung in der Klageschrift die be- stimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks; wenn die Wohnungseigen- tümer Beklagte sind, sind in der Klage- schrift außerdem der Verwalter und der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 bestellte Er- satzzustellungsvertreter zu bezeichnen. Die namentliche Bezeichnung der Woh- nungseigentümer hat spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. § 253 ZPO: Klageschrift (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klage- schrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; § 130 ZPO: Inhalt der Schriftsätze Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichenVertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistel- lung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der An- lagen;

Aus der Rechtsprechung und wichtige Gesetze:

BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 189/16 Eine Übersicht über die Abrechnungser- gebnisse aller Wohnungen und die den

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BEIRAT AKTUELL 48/III-18

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