AKWL MB 1-2014 - 21.01.2014 - 1. Wahlrundschreiben

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Wahlinformationen

AKWL MB 01/ 2014

von Listen eingereicht werden, in denen die Bewerber in erkenn- barer Reihenfolge unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens und ihrer Anschrift (private oder berufliche Anschrift) sowie der Berufsbezeichnung oder einer Bezeichnung nach § 33 des Heil- berufsgesetzes sowie Art und Ort der Berufsausübung genannt sein müssen. Bezeichnungen nach § 33 Heilberufsgesetz sind unter Be- rücksichtigung der geltenden Wei- terbildungsordnung Gebiets- und Bereichsbezeichnungen, die Kam- merangehörigen aufgrund einer absolvierten Weiterbildung verlie- hen wurden. Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung (Kennwort) ent- halten, die bis zu fünf Wörter um- fassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grund- gesetzes oder deren Kurzbezeich- nung und nicht eine Ziffer, eine Zahl oder einen einzelnen Buch- staben enthalten. Eine Bewerberin/ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag genannt werden. In einen Wahl- vorschlag kann nur aufgenommen werden, wer in dem Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, zur Kammerversammlung wahlberechtigt ist und schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich; sie ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Diesem Wahlrundschreiben ist ein unverbindliches Muster einer „ Zu- stimmungserklärung “ zum Heraus- trennen eingefügt, das für den Fall einer Kandidatur verwendet wer- den kann.

3. Unterschriften für den Wahlvor- schlag - Vertrauensperson für den Wahlvorschlag Ein Wahlvorschlag muss von min- destens 20 in dem Wahlkreis wahl- berechtigten Personen unterschrie- ben sein. Die Unterschriften der Wahlbe- rechtigten sind auf dem Wahlvor- schlag selbst oder auf einem ge- sonderten Beiblatt zu leisten. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unter- schrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Von den Unterzeichnern gilt die/ der erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, die/der zwei- te als Stellvertreter, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt werden. Die Vertrauens- person ist zur Abgabe von Erklä- rungen gegenüber dem Wahllei- ter und dem Wahlausschuss sowie ferner zur Anforderung eines Ver- zeichnisses der Kammerangehö- rigen bei der Apothekerkammer berechtigt. Ein unverbindliches Muster „Unterstützung eines Wahl- vorschlages“ ist ebenfalls zum He- raustrennen in diesem Wahlrund- schreiben eingefügt. Gemäß § 16 Abs. 1 Heilberufsge- setz soll jeder Wahlvorschlag das Geschlecht, das unter den wahl- berechtigten Berufsangehörigen in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Berufsangehörigen berücksichti- gen und eine Reihenfolge enthal- ten, die es ermöglicht, dass das

Geschlecht in der Minderheit in der Kammerversammlung minde- stens entsprechend seinem zahlen- mäßigen Verhältnis vertreten sein kann, sowie keine sachlichen Grün- de entgegenstehen. Die Wahllei- tung stellt fest, wie hoch der Anteil der Geschlechter an den wahlbe- rechtigten Berufsangehörigen ist. Wahlvorschläge müssen bis spä- testens zwölf Wochen vor dem Wahltag bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Frist für die Einreichung von Wahl- vorschlägen ist demnach Dienstag, der 1. April 2014, 18:00 Uhr. Die Wahlvorschläge sind bei der zuständigen Wahlleiterin/beim zu- ständigen Wahlleiter einzureichen. 4. Ort und Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge

Dies ist für den

Wahlkreis Arnsberg: Cornelia Gerbling-Fiedrich, Arka- de-Apotheke, Engelhardstraße 10 a, 59457 Werl

Wahlkreis Detmold: Birgit Borcherding, Aue-Apotheke, Preussisch Ströher Allee 11, 32369 Rahden

Wahlkreis Münster: Rugard Hovermann, Romberg- Apotheke, Börster Weg 19, 45657 Recklinghausen

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