BeiratAktuell-49

Signalübertragung tatsächlich stattfinden kann, ist bei bestehendem Übergabepunkt im Haus ohne weiteres möglich und ist vom Mieter vorzunehmen. Hiermit kann der Mieter das Telekommunikationsunter- nehmen beauftragen. Insofern genügte der Vermieter mangels besondererVereinbarung durch das Bereitstellen der funktionsfähi- gen Telefonsteckdose seiner Pflicht, dem

Mieter einen Telefonanschluss zu ermög- lichen. Dabei dahin stehen kann, wer ur- sprünglich die Telefonkabel verlegt hat. Praxis-Tipp: Der Vermieter sollte lt. Mietvertrag aus- drücklich nur die (funktionsfähige) Tele- fonsteckdose zur Verfügung stellen und derenAnschluss an das Telekommunika-

tionsnetz zur Mietersache machen. Darüber hinaus ist er aber verpflichtet, für diesbezügliche Arbeiten eines Tele- kommunikationsanbieters seine Zustim- mung zu erteilen und derartige Arbeiten zu dulden, d.h. die entsprechenden Er- klärungen abzugeben und das Anbringen der notwendigen Zuleitungen im Haus zu gestatten.

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Verwalterpraxis A-Z Kommunikation in der WEG „per DSGVO“ oder Herausgabe von E-Mail-Adressen durch den Verwalter? ››› Datenschutzgrundverordnung ‹‹‹ von Massimo Füllbeck

In der letzten Ausgabe (48/III-18) ging es bei dem Thema Datenschutz primär um die Eigentümerliste. Für die Praxis soll hier noch mal klargestellt werden: Die Eigentümerliste ist eine Übersicht der Wohnungseigentümer mit Namen, Vornamen und der ladungsfähigen An- schrift (Straße + Hausnummer + PLZ + Ort). Weitere personenbezogene Daten gehören grundsätzlich nicht in die Eigen- tümerliste im Sinne desWEGs. Doch wie verhält es sich, wenn die Wohnungsei- gentümer gerne per E-Mail miteinander kommunizieren möchten? Situation: Der Verwaltungsbeirat einer WEG mit 30 Wohnungen bittet denVerwalter umÜber- sendung einer Liste mit sämtlichen E- Mail-Adressen der anderen Wohnungs- eigentümer. Hintergrund: per E-Mail können Informationen deutlich schneller und transparenter ausgetauscht werden. Darf der Verwalter eine Liste mit sämt- lichen E-Mail-Adressen herauszugeben? Rechtlicher Hintergrund und Lösung: Aktuell sind die Folgen der komplizierten und schwammigen gesetzlichen Formu- lierungen der Datenschutzgrundverord- nung kaum einzuschätzen. Selbst Exper- ten haben auf viele Fragen der Verwalter und Wohnungseigentümer nicht immer die richtigen Antworten. Fest steht: Ver- waltungsbeiräten, Wohnungseigentümern undVerwaltern wird der Umgang mit dem

sinnvollen Medium E-Mail deutlich er- schwert. Es steht außer Frage, dass eine Kommunikation per E-Mail viele Vortei- le mit sich bringt und in Zeiten der Digi- talisierung kaum noch wegzudenken ist. Trotzdem darf der Verwalter keine Liste mit sämtlichen E-Mail-Adressen heraus- zugeben. Nachfolgend hierzu eine ganz aktuelle Entscheidung des LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018, 25 S 22/18: • EinWEG-Verwalter ist gegenüber dem Verwaltungsbeirat oder anderen Woh- nungseigentümern nur verpflichtet, eine aktualisierte Eigentümerliste – mit Na- men und Anschrift – zur Verfügung zu stellen. Die aktuellen E-Mail-Adressen der einzelnen Mitglieder der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer muss der Verwalter weder ermitteln noch mitteilen. • Dies gilt auch dann, wenn vorher Rund- mails vom Verwalter mit unverdeckten E-Mail-Adressen der Wohnungseigen- tümer verschickt wurden. • Die Einwilligung der Eigentümer ge- genüber dem Verwalter zur Kommuni- kation per E-Mail beinhaltet nicht auch dessen Recht diese Daten an andere Wohnungseigentümer weiterzugeben. • Selbst wenn derVerwaltungsbeirat durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen die E-Mail-Adressen hätte in Erfahrung

bringen können, besteht keinAnspruch auf Übersendung in Listenform (vgl. bereits AG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2018, 291a C 62/17, ZMR 2018, 453). In der Vorinstanz (Entscheidung des AG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2018, 291a C 62/17) heißt es sogar: „… die Verwal- tung sei nicht berechtigt, die ihr zur Ver- fügung stehenden und genutzten E-Mail- Adressen zu übermitteln. Praxishinweis: In Anlehnung an die vorgenannte Ent- scheidung, kann das Problem aus Sicht des Verfassers nur so gelöst werden, dass sich der Verwaltungsbeirat sämtliche E- Mail-Adressen der anderen Wohnungs- eigentümer selbständig besorgt. Alterna- tiv kann man die betroffenenWohnungs- eigentümer auf einer der nächsten Eigen- tümerversammlung ansprechen.

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BEIRAT AKTUELL 49/IV-18

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