MB_8-2014_04122014

11 RECHT / APOTHEKENBETRIEB

AKWL MB 08/ 2014

Pflichtangaben für den Apothekenbetrieb Neu: werbende Apotheke muss Rechtsform angeben

Die Rechtsform, die Apotheker/innen zur Führung ihrer Apotheke(n) gewählt haben, ist von ihnen in Geschäftsbriefen und im Impressum zu nennen.

Nach einer Entscheidung des Bundes- gerichtshofes (AZ I ZR 180/12) ist auch bei der für die Apotheke geschalteten Werbung, also in Werbeanzeigen, Werbeflyern etc., die Rechtsform anzugeben. Wir bitten um entspre-

chende Beachtung dieser Regelung.

Näheres zu den Pflichtangaben für den Apothekenbetrieb können Sie im internen Bereich der Kammerhome- page unter www.akwl.de in der Ru- brik „Ratgeber Recht A – Z“ nachle- sen.

Fehlende Angaben in der Werbung können – wie bereits geschehen – an- sonsten zu Abmahnungen durch Mit- bewerber führen.

Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel Beschlüsse des OVG Münster

Das Oberverwaltungsgericht Mün- ster hat in mehreren Verfahren die zuvor von den Verwaltungsgerichten Arnsberg, Gelsenkirchen und Münster vertretene Rechtsauffassung bestä- tigt, dass auch die Gewährung von geringwertigen Waren wie z. B. einer Rolle Geschenkpapier oder ein Paar Kuschelsocken einen Verstoß gegen die gesetzlich geregelte Preisbindung für verschreibungspflichtige Arznei- mittel und damit gegen Paragraphen

19 Nr. 3 der Berufsordnung darstellt.

verfügungen bestätigt. Damit ist das sogenannte „Eilverfahren“ beendet, da die Beschlüsse des OVG Münster unanfechtbar sind. Die Verfahren werden allerdings in der Hauptsache – zunächst wieder vor den jeweiligen Verwaltungsgerichten sowie ggf. auch dem OVG Münster – fortgeführt werden. Wir werden über den Aus- gang dieser Verfahren zu gegebener Zeit wieder in unserem Mitteilungs- blatt berichten.

Mit seinen Beschlüssen vom 9. Ok- tober 2014 hat das OVG Münster damit die Beschwerden mehrerer Apothekenleiter/-innen gegen die Ab- lehnung der Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte zurückgewie- sen und damit die Anordnung des Sofortvollzuges der von uns insoweit erlassenen Ordnungs-(Untersagungs-)

Ärzte dürfen alte BtM-Rezepte ab 1. Januar 2015 nicht mehr verwenden Belieferung durch die Apotheke noch bis zum 7. Januar 2015

In einem Schreiben an die Bundesapo- thekerkammer setzt die Bundesopi- umstelle im Bundesinstitut für Arznei- mittel und Medizinprodukte (BfArM) die Apotheker darüber in Kenntnis, dass ab 1. Januar 2015 ausschließlich die neuen Betäubungsmittelrezept- formulare, die seit März 2013 von dort

herausgegeben werden, verwendet werden dürfen.

fert werden (sogenannte Sieben-Ta- ge-Frist).

Die neuen Rezeptformulare tragen eine gut sichtbare, fortlaufende neun- stellige Rezeptnummer, während die alten Rezepte mit einer deutlich län- geren Zahlenfolge versehen sind.

Die vor dem März 2013 herausgege- benen Rezeptformulare dürfen nur noch bis zum 31. Dezember 2014 aus- gestellt und bis einschließlich zum 7. Januar 2015 durch Apotheken belie-

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