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APOTHEKENBETRIEB

AKWL MB 08/ 2014

substanzen regelrecht umsonst produziert wurden und vernich- tet werden müssen. Das kann wohl nicht im Interesse unserer Umwelt sein. Eine Konsequenz könnte die Einstellung der Produktion dieser Substanzen sein und damit das Nichtvor- handensein von preis- werten alternativen Referenzsubstanzen.

nicht oder nur mit sehr großem Aufwand durchführbar sind. Unabdingbar für die Prüfung sind die Referenzsubstanzen. Referenzsubstanzen können die sämtlichen Anforderungen des Arzneibuches entsprechenden Substanzen einer ande- ren Chargenbezeichnung (sogenannte „Standgefäßreste“) oder erworbene zertifizierte Referenzsubstanzen sein. Als zertifizierte Referenzsubstanzen gelten dabei „CRS“, d.h. Chemical Reference Standard, die vom European Directo- rate for the Quality of Medicines (EDQM) in Straßburg zu beziehen sind (Informationen unter www.edqm.eu) sowie Identifizierungsstandards (IS), die von verschiedenen Firmen für dünnschichtchromatographische Untersuchungen und die Schmelzpunktbestimmung angeboten werden. Die IS bieten sich als preiswerte Alternative (Preis für 100 mg Sub- stanz ca. 9 bis 17€) für die Apothekenpraxis geradezu an. Umso bedauerlicher ist die offensichtlich viel zu geringe Nachfrage von Apotheken für den Bezug dieser Referenz- substanzen. Somit kann es passieren, dass Chargen von Prüf-

Lesen Sie hierzu auch den Artikel ab Seite 12 „Eingangsprüfung von Ausgangsstoffen“. Foto: Kai Schenk

Verfasserin: Tanja Thiele, Diplom-Pharmazeutin Tanja-Thielchen@gmx.de

Tierärzte dürfen keine Arzneimittel für Menschen verschreiben – auch nicht für sich selbst Verschreibung nur im Rahmen der jeweiligen Approbation

Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte dürfen nur im Rahmen ihrer Ausbildung und Approbation Arzneimittel verschrei- ben. Diese Vorschrift geht aus dem jeweiligen Berufsrecht und den Gesetzen zur Ausübung der Zahn- bzw. Tierheil- kunde hervor. Ärzte und Zahnärzte müssen sich nach ihren Berufsord- nungen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Allgemeinheit widmen, wobei unter der Ausübung der Zahnheilkunde die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu verstehen ist (Approbationsordnung der Zahnärzte). Nach der tierärzt- lichen Berufsordnung besteht die Aufgabe der Tierärzte darin, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern sowie zu heilen.

ordnungsgemäß behandelten Tiere ausfertigen dürfen.

Daher gilt:

Ärzte dürfen keine Arzneimittel für Tiere verschreiben – auch nicht für die eigenen. Zahnärzte dürfen z. B. keine Kontrazeptiva verschrei- ben – auch nicht für sich selbst oder Angehörige (wie häufig behauptet wird). Tierärzte dürfen keine Arzneimittel für Menschen ver- schreiben – auch nicht für sich selbst. Unsere Stellungnahme zur Verschreibungsbefugnis von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten steht Ihnen – auch zur Information von Ärzten in entsprechenden Situationen in der Offizin – im internen Bereich unter www.akwl.de unter „Infos Pharmazie, Recht und Politik“ und „Viel ge- fragt: Apothekenpraxis“ zum Download zur Verfügung.

Sie schreibt außerdem vor, dass Tierärzte apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel nur für die von ihm

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